Exkommunikation soll freien Willen der Gläubigen brechen

Im Arsenal der katholischen Strafen markiert die Exkommunikation, gemeinhin als Kirchenbann tituliert, den absoluten Tiefpunkt. Für den atheistischen Geist mag dieses Instrument der Disziplinierung ebenso irrelevant erscheinen wie die Frage, ob sich in exakt 1.000 Jahren zur Mittagszeit irgendwo in China ein mit Reis befüllter Sack unter dem Einfluss eines heftigen Windstoßes für eine Zehntelsekunde um 0,01 cm in südlicher Richtung neigen wird. Die Exkommunikation schneidet hingegen tief in die Psyche eines tiefgläubigen Menschen und erweckt bei ihm existentielle Ängste. Sie trennt den Betroffenen von der Gemeinschaft der Gläubigen. Es fühlt sich an, als würde man aus der geliebten Familie ausgeschlossen werden. Eine Furcht greift um sich, denn der Exkommunizierte muss um das Schicksal seiner Seele bangen: Ohne die segensreichen Sakramente, so die düstere Befürchtung, schwindet die Hoffnung auf Gnade im Jenseits. Der Ausschluss aus der Gemeinschaft der Gläubigen reicht jedenfalls bis über den Tod hinaus. Besonders in ländlichen Gefilden ist die Vorstellung belastend, dass den Angehörigen das kirchliche Begräbnis verweigert werden könnte. Die so genannte „moderne Kirche“ hat keine Bedenken, diese traumatischen Ängste bei ihren Anhängern zu erzeugen, wenn es darum geht, den Machtbesitz und die Deutungshoheit über die Heiligen Schriften abzusichern.

Disziplinierungs- und keine Vergeltungsmaßnahme

Eben wegen dieser Ängste wird der Kirchenbann von der Kirche verhängt, denn er ist eine Disziplinierungs- und keine Vergeltungsmaßnahme. Als klerikale Version einer Beugestrafe ist es der Zweck einer Exkommunikation, den Willen des rebellischen Gläubigen zu brechen. Die Wucht der Isolation und die Angst vor dem Verlust der Gnade Gottes sollen zur Umkehr und zum Umdenken bewegen. Vergebung ist möglich, doch sie steht unter der Bedingung bedingungsloser Reue und zerknirschter Buße. Nur so kann ein Geächteter wieder in die Gemeinschaft der Gläubigen aufgenommen werden. Im zynischen Klerikerjargon heißt es, dass der Unwürdige und Schuldige „auf den Weg der Gerechtigkeit“ zurückgeleitet werden soll.

Exkommunizierte bleiben getauft und müssen weiterhin kirchliche Pflichten erfüllen, wie etwa den Besuch der Messe, auch wenn sie dort keine Sakramente empfangen und an Zeremonien des liturgischen Kultes teilnehmen dürfen (Anm.: Für die Rechtsfolge einer Exkommunikation im Detail siehe Can. 1331 § 1). Um ein weiteres Mal den Vergleich mit einer Familiensituation zu bemühen: Der Exkommunizierte ist wie ein Kind, das schweigsam in der Ecke stehen muss, während der Rest der Familie sich am Esstisch fröhlich satt isst.

Da die Exkommunikation keinen Ausschluss aus der Kirche bewirkt, ist es nur konsequent, dass das Kirchenmitglied weiterhin den Kirchenbeitrag leistet, es sei denn, es beschließt selbst den freiwilligen Kirchenaustritt.

Tatstrafe und Spruchstrafe

In der Diskussion mit Christ*innen wird die Exkommunikation oft als Relikt der „alten Kirche“ abgetan, vergleichbar mit der Inquisition, brutaler Missionierung indigener Völker und Unterstützung der Sklaverei in den amerikanischen Südstaaten. Das ist mitnichten so! Die Exkommunikation ist nach wie vor ein lebendiges Instrument der Kirchenführung, um unliebsame Reformbestrebungen und liberale Positionen innerhalb der Kirche im Keim zu ersticken.

Wie jede Strafe setzt die Beugestrafe Schuld voraus. Und da es sich bei der Exkommunikation um die strengste Maßnahme handelt, muss es nach kirchenrechtlichem Denken eine besonders schwerwiegende Schuld sein, um sie zu rechtfertigen. Schwere Schuld lädt ein Christ zum Beispiel auf sich, wenn er/sie/* für sich Freiheit beim Denken einfordert und von einzelnen Dogmen der Kirche öffentlich abzuweichen gedenkt oder sich dem Nächstenhass der Kirche auf Queer-Menschen widersetzt.

Die komplexen Details des kanonischen Rechts der Exkommunikation und seine theologischen Interpretationen müssen hier nicht vertieft werden. Doch ist zu wissen, dass das lateinische Kirchenrecht zwei Arten der Exkommunikation kennt: die Exkommunikation als „Tatstrafe“ („poena latae sententiae„) und die Exkommunikation als „Spruchstrafe“ („poena ferendae sententiae„). Bei den „Tatstrafen“ tritt die Wirkung der Exkommunikation mit der Begehung der Tat ipso jure ein (z. B. Häresie, Verletzung des Beichtgeheimnisses, Abtreibung). Als „Spruchstrafe“ wird die Exkommunikation nach einem Verfahren vom Papst oder vom zuständigen Klerus, etwa von einem Bischof in seiner Diözese, verhängt.

Im Missbrauchsskandal der Kirche spielt die Verjährung im kanonischen Recht eine fatale Rolle. Ähnlich wie im weltlichen Strafrecht können Taten verjähren und das kanonische Strafrecht aufgrund von Vertuschungen nicht mehr greifen.

Straftatbestände

Eine Auflistung der Straftatbestände und Strafen findet sich in Can. 1364ff CIC. Die Strafbemessungswürdigungen sind bezeichnend für die spezifische Kirchenmoral:

Während eine Frau, die eine Abtreibung vornimmt, mit der härtesten Strafe der automatischen Exkommunikation belegt wird (siehe Can. § 1397 § 2 CIC), ohne dass die Hintergründe oder Motive der Abtreibung Berücksichtigung finden, droht einem Kleriker, der Minderjährige oder geistig Behinderte zu pornographischen Darstellungen verführt (Can. § 1398 § 1 Z 2 CIC) oder jemanden dazu gezwungen hat, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu ertragen (Can. § 1395 § 3 CIC), maximal die Entlassung aus dem Klerikerstand. Selbst diese Strafe wird in vielen Missbrauchsfällen nicht verhängt, sondern es bleibt bei der Amtsenthebung oder einem angeordneten Ortswechsel, oder die Tat wird überhaupt vertuscht.

Als besonders schwerwiegend und daher mit der automatischen Exkommunikation verbunden gilt hingegen der Fall, dass ein Priester die Frau, mit der er zuvor Geschlechtsverkehr hatte, in der Beichte von der mit ihm begangenen Sünde losspricht.

Die Rechtsfolgen bei Mord und Verstümmelungen sind wiederum bei weitem nicht so gravierend wie bei einer Abtreibung (vgl. Can. 1397 § 1 iVm Can 1336 CIC), außer beim Opfer handelt es sich um den Papst höchstpersönlich (vgl. Can. 1397 § 1 iVm Can Can. 1370 CIC), denn dann schlagt die Kirchenkeule der ex lege Exkommunikation erneut zu.

Exkommunikationsbeispiele unter Papst Franziskus

Auch unter dem aktuellen Pontifikat riskieren reformfreudige Gläubige ihren Status und Seelenheil. Tatsächlich wurde das Kirchenrecht sogar unter Papst Franziskus verschärft:

  • Mit der Kirchenstrafrechtsreform des Jahres 2021 wurde unter Papst Franziskus eine zuvor nur als Dekret geregelte Strafe bei Frauenweihen nunmehr gesetzlich im canon verankert (vgl. 1379 § 3 CIC). Obwohl bereits zahlreiche Theologen den Nachweis geführt haben, dass das Frauenordinat mit dem Bibeltext vereinbar ist, ärgert keine Vorstellung den exklusiven Männerverein mehr als die gleichberechtigte Mitarbeit von Frauen. Mit Spruchstrafe wurden schon immer jene Mutigen exkommuniziert, die Frauen weihten oder sich als Frauen weihen ließen. Um aber sicherzustellen, dass auch diejenigen als exkommuniziert gelten, die unerkannt weihten oder geweiht wurden, wurde das Kirchenrecht verschärft. Nunmehr ist dieser Frevel mit einer Tatstrafe versehen:

Jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden versucht, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann darüber hinaus mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

  • Ramon Guidetti, Priester einer toskanischen Pfarrer, ist Anfang 2024 exkommuniziert worden, weil er in einer Predigt die Meinung vertrat, Papst Franziskus sei „ein jesuitischer Freimaurer, der mit den Weltmächten verbunden ist, ein antipäpstlicher Usurpator„, der widerrechtlich die Herrschaft an sich gerissen habe (Quelle: domradio.de). Hinter diesen Aussagen steht ein heftiger Richtungsstreit innerhalb der Kirche, der den Autor als Konfessionsfreien nichts angeht. Aber zu konstatieren ist, dass in der Kirche die Rechtmäßigkeit der Einsetzung der obersten Autorität öffentlich nicht angezweifelt werden darf. Die Meinungsfreiheit ist also selbst in einer juristischen Frage ausgeschaltet.
  • Die Religionspädagogin und motivierte Vorsitzende der Gruppe „Wir sind Kirche“ Martha Heizer wurde 2014 zusammen mit ihrem Ehemann Gert wegen privat in ihrem Wohnhaus abgehaltener Eucharistiefeiern mit anderen Gläubigen exkommuniziert. Um es exakt zu formulieren: Die bereits erfolgte Exkommunikation ist mit Dekret festgestellt worden, da das Vortäuschen des Spendens eines Sakraments als „Tatstrafe“ definiert sein soll. Das heißt, das Ehepaar Heizer habe sich quasi selbst exkommuniziert, wie DIEPresse den Tiroler Bischof zitiert. Der Wortlaut in Can. 1379ff deutet aber nicht zwingend auf eine Tatstrafe der Exkommunikation hin. Diese Frage können jedoch nur Kirchenrechtsexperten seriös beurteilen.
  • Greg Reynold, Priester der Erzdiözese Melbourne, wurde im Jahr 2013 von der vatikanischen Glaubenskongregation exkommuniziert. Reynold hatte sich öffentlich für die Priesterweihe von Frauen und die Eheschließung auch für homosexuelle Paare ausgesprochen. Papst Franziskus hatte zuvor bemängelt, die Kirche beschäftige sich zu sehr mit Homosexuellen und Abtreibung.

Aufhebung der Exkommunikation

Exkommunikationen können aufgehoben werden. Als disziplinarische Maßnahme ist es nicht das Ziel der Kirchenführung, dass eine Exkommunikation über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird. Das Schaf soll wieder in die Herde aufgenommen werden, wenn es reuig ist. Unerheblich ist, ob die Exkommunikation als Tatstrafe oder Spruchstrafe eingetreten ist. Selbst nach einer durchgeführten Abtreibung kann eine Frau Absolution erhalten und die Exkommunikation aufgehoben werden.

Ein bekannter und heftig kritisierter Fall einer raschen Aufhebung einer Exkommunikation ist der Sexskandal-Fall des slowenischen Jesuitenpaters Marko Rupnik. Wie katholisch.de berichtete, soll der Ordensmann, der sich auch als Mosaikkünstler im Papstpalast einen Namen gemacht hat, mutmaßlich junge Frauen und Ordensfrauen sexuell ausgenutzt haben, aber die Verfehlungen seien verjährt. Doch wurde Rupnik nach Jahren von Ermittlungen per Dekret wegen eines anderen Delikts exkommuniziert. Der Vorwurf lautete: Rupnik habe einer erwachsenen Frau nach dem gemeinsamen Sex die Beichte abgenommen und ihr dabei die Absolution von der mit ihm selbst begangenen Sünde erteilt. Der Schrecken währte allerdings nur kurz für den Jesuiten. Noch im selben Monat wurde die Exkommunikation aufgehoben, da er seine Tat bereut hatte. So schnell können die Mühlen in der Kirche also auch mahlen, wenn der Wunsch der Kleriker dafür vorhanden ist.

Fazit

Die dargestellten Fälle verdeutlichen, dass die Exkommunikation als Instrument der Disziplinierung und Einschränkung der Meinungsfreiheit weiterhin angewendet wird. Das kanonische Strafrecht ist nicht in Stein gemeißelt. Wenn der Papst und sein Kleriker-Klan wirklich die Kirche modernisieren wollten, könnten sie mit dem Strafrecht beginnen. Tatsächlich wurde es verschärft.

Die Aufhebung der Exkommunikation ist der Preis, den ein Gläubiger erhält, wenn er/sie/* den Kampf um Reformen aufgibt und bereut. Die Recherchen zu diesem Artikel haben gezeigt: Oft lässt sich der Wille nicht brechen. Anders verhält es sich bei Sexualvergehen, wo es zu Aufhebungen von Exkommunikationen kommt.

Nota bene: Andere Religionen haben ähnliche Maßnahmen entwickelt, wenngleich mit anderen Namen und mit unterschiedlichen Konsequenzen. Mit diesen wird sich der Autor zu einem späteren Zeitpunkt eingehend befassen.

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Dr. Clemens Lintschinger

Autor in humanistischen und atheistischen Themenwelten, glühender Verfechter der unmittelbaren Demokratie, Gegner von linken, rechten und christlichen Ideologien

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