§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Humanistischer Verband Österreich, Kurzform HVÖ.
(2) Der Humanistische Verband Österreich ist überparteilich und vertritt ein naturwissenschaftliches und säkular-humanistisches Weltbild auf Basis von freiem Denken.
(3) Er hat seinen Sitz in Enzersdorf an der Fischa und ist national sowie global tätig und vernetzt.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen und Sektionen ist beabsichtigt.
§2 Zweigvereine
(1) Der Zweigverein besteht als Einrichtung des Verbandes. Die Grundlage seiner Tätigkeit sind die Satzungen des Verbandes und des Zweigvereins.
(2) Die Satzungen des Zweigvereins dürfen zu den Grundsätzen und Zwecken des Verbandes nicht im Widerspruch stehen.
(3) Die Präsidiumsmitglieder des Zweigvereins sind ordentliche Mitglieder im Zweigverein und ordentliche Mitglieder im Verband.
(4) Der Zweigverein kann vom Verband zu Leistungen herangezogen werden, die für die gemeinsamen Aufgaben und Interessen erforderlich sind.
(5) Schriftliche Ausfertigungen des Zweigvereins sind nur dann rechtswirksam, wenn sie in ihrem Inhalt nicht gegen die Satzungen des Verbandes verstoßen.
(6) Rechtsverbindliche Maßnahmen, Verträge, Verpflichtungserklärungen aller Art bedürfen der Zustimmung des Präsidiums, wenn hierdurch Interessen des Verbandes berührt werden. Das Präsidiums des Verbandes kann dem Verband des Zweigvereins einen Katalog jener Geschäfte vorgeben, welche der Zustimmung des Präsidiums des Verbandes bedürfen. Dieser Katalog kann jederzeit verringert oder erweitert werden.
(7) Satzungsänderungen des Verbandes, die sich auf den Zweigverein beziehen, sind vom Verband bei der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung in der Satzung zu berücksichtigen. Dem Präsidium des Verbandes steht das Recht zu, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung des Zweigvereins, zum Zwecke der Satzungsänderung innerhalb der in der Satzung des Zweigvereins angegebenen Frist, zu verlangen. Dem Auftrag des Verbands-Präsidiums hat das Präsidiums des Zweigvereins zu entsprechen.
§3 Sektionen
(1) Über Beschluss des Verbands-Präsidiums können im Verein selbst Sektionen gebildet werden. Die Sektionen sind eine rechtlich unselbstständige, aber weitgehend selbstständig geführte, organisatorische Teileinheit des Vereins. Die Sektionen sind keine Zweigvereine im Sinne des Vereinsgesetzes.
(2) Die Sektionen haben eine/n Sektionsleiterin, welcher von den Mitgliedern der Sektion auf der Hauptversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen wird. Zum Zweck ihrer Tätigkeit können die Sektionsleiter/innen für deren Hilfe weitere Funktionär/innen bestellen.
§4 Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
(1) vertritt Menschen ohne religiöses Bekenntnis, die sich humanistischen und demokratischen Grundsätzen verpflichtet fühlen, organisatorisch und in ihren Rechten;
(2) wirkt an der Verbreitung eines wissenschaftlich-aufklärerischen Weltbildes im Geiste humanistischer Ethik mit, ebenso an der Förderung einer nichtreligiösen, rational begründeten Weltsicht, die sich auf ein Denken frei von Dogmen und Tabus stützt;
(3) tritt für eine Trennung des Staates von religiösen Gemeinschaften im Sinne der religiösen Neutralität und der demokratischen Grundverfassung des Staates ein;
(4) will humanistische Einrichtungen und soziale Dienstleistungen aufbauen und betreiben.
§5 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge und andere akademische Veranstaltungen, pädagogische Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen;
b) soziale und psychologische Beratungen;
c) Herausgabe und Verbreitung von Druckschriften und anderen Medien;
d) Herstellung und Verbreitung audiovisueller Medien;
e) die Nutzung des Internets und anderer elektronischer Medien;
f) Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen zu Fragen der aktuellen Politik, soweit sie den
Tätigkeitsbereich des Vereins berühren;
g) Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen im In- und Ausland;
h) öffentliche Kundgebungen;
i) Unterstützung von/für Einrichtungen, welche humanistische Inhalte vermitteln, in Form von finanziellen Zuwendungen und Krediten.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) öffentliche Förderungen;
b) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
c) Erträge von pädagogischen Einrichtungen und Veranstaltungen;
d) Verkauf von Druckwerken;
e) Erbringung von Dienstleistungen und Merchandising;
f) Verleih- und Vermietungsgebühren;
g) Werbeeinnahmen;
h) Spenden und andere Zuwendungen.
§6 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich mit dem Vereinszweck gemäß §4 vollinhaltlich identifizieren und keiner anderen Organisation angehören, deren Ziele dazu in Widerspruch stehen.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, auf die die Bestimmungen für ordentliche und Ehrenmitglieder nicht angewendet werden können (§9 Abs. 3), die jedoch die Vereinstätigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereines bekennen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung.
(3) Der Verein erhebt, speichert, verarbeitet und nützt personenbezogene Daten Name, Titel, Geburtsdatum, Ausbildung, Anschrift, Telefon, und Mailadresse seiner Mitglieder zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und Beitragsvorschreibung entsprechend der geltenden Datenschutz-Gesetzesgrundlage der Republik.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(1) Der Austritt aus dem Verein kann, unter Einhaltung folgender Fristen, das ganze Jahr über erfolgen. Die Kündigung ist per eingeschriebenem, handschriftlich unterschriebenen Brief, dem Verein unter der Adresse Humanistischer Verband Österreich, Karlsdorf 4, 2431 Enzersdorf an der Fischa oder per Mail zur Kenntnis zu bringen. Die Kündigung hat bis spätestens 1. Dezember eines Jahres beim Verein einzulangen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Absendedatum maßgeblich.
(2) Der bereits einbezahlte Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird nicht zurückgezahlt.
(3) Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Präsidium mit einfacher Mehrheit auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unkollegialem und/oder unehrenhaften Verhalten verfügt werden. Ein weiterer Ausschlussgrund ist vereinsschädigendes Verhalten im Sinne des §9 Abs. 7.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht im Folgejahr steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, die ihre Mitgliedsbeiträge bis zum 30. September des laufenden Jahres bezahlt haben.
(4) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(6) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf schriftliches Verlangen
a) des Präsidiums;
b) eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder;
c) der Rechnungsprüfer/innen;
d) durch Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators/einer Kuratorin einberufen werden und hat binnen vier Wochen stattzufinden.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums;
b) die Entgegennahme und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
c) die Entlastung des Präsidiums;
d) die Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und grundsätzliche Vereinsangelegenheiten;
e) die Beratung und Beschlussfassung über die von Organen oder Mitgliedern des Vereines fristgerecht eingebrachten Anträge sowie sonstiger Tagesordnungspunkte;
f) die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer/innen;
g) Festsetzung der Höhe der Grundbeitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) die Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes;
j) die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Präsidiumsmitgliedern oder Rechnungsprüfer/inne/n und Verein;
k) die Beschlussfassung über Änderungen der Vereinsstatuten;
l) die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.
(4) Wahlen und Abstimmungen, die im Abs. 3 vorgesehen wurden, können sowohl vor Ort, als auch auf elektronischem Weg, als auch als Briefwahl abgehalten werden.
(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse – ausgenommen solche zu Abs. (3) lit. k) und l), für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und per Briefwahl oder mittels auf elektronischem Wege abgegebenen Stimmen.
(6) Ordentliche und Ehrenmitglieder, die den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, sind teilnahme- und stimmberechtigt. Juristische Personen können durch einen Vertreter bzw. eine Vertreterin teilnehmen und abstimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
(7) Erlaubt ist darum aber eine Bevollmächtigung, die Stimme des Vollmachtgebers nach seinen Wünschen abzugeben.
(8) Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich per Brief oder Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postadresse oder Mailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Wenn eine Änderung der Statuten vorgesehen ist, dann ist der Änderungswunsch im Zuge der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch:
a) das Präsidium (Abs. (1) und Abs. (2) lit. a) und b));
b) durch mindestens eine/n Rechnungsprüfer/in (Abs. (2) lit. c));
c) oder durch eine/n gerichtlich bestellte/n Kurator/in (Abs. (2) lit. d)).
(9) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor deren Termin beim Präsidium schriftlich per Brief oder Mail einzureichen.
(10) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Statutenänderungen sind nur jene Punkte zum Beschluss freigegeben, welche auch bekannt gegeben wurden. Die Mitgliederversammlung ist jedoch nicht an die Änderungsvorschläge gebunden und kann hinsichtlich der Änderung eigene Vorschläge einbringen.
(11) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei deren/dessen Verhinderung ihre/sein Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende stimmberechtigte Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
§11 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der stellvertretetenden Präsidentin/dem stellvertretenden Präsidenten, dem/der Schriftführer/in, dem/der stellvertretetenden Schriftführer/in, dem/der Kassier/in, dem/der stellvertretetenden Kassier/in und höchstens vier weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Das Präsidum wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten Personen bestimmen in der konstituierenden Sitzung die Besetzung der in Abs. (1) genannten Funktionen aus ihrer Mitte.
(3) Das Präsidum hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied mit Stimmrecht zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
(4) Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(5) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
(6) Das Präsidium kann bis zu vier weitere Mitglieder kooptieren, die jedoch kein Stimmrecht besitzen.
(7) Das Präsidium wird von der Präsidentin/dem Präsidenten mindestens einmal pro Quartal oder bei Verhinderung von einem/einer der beiden Stellvertreter/innen, schriftlich per Brief, Mail oder mündlich einberufen. Andernfalls darf jedes Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.
(8) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. In dringenden Fällen sind Umlaufbeschlüsse per Mail zulässig, wobei erforderlich ist, dass mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder binnen 48 Stunden abstimmen.
(9) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag. Dieses Dirimierungsrecht kann nicht durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin der Präsidentin/des Präsidenten ausgeübt werden.
(10) Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsidenten , bei Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden stimmberechtigten Präsidiumsmitglied oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(11) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode [Abs. (4)] erlischt die Funktion eines
Präsidiumsmitglieds durch Enthebung [Abs. (12)] und Rücktritt [Abs. (13)].
(12) Die Mitgliederversammlung kann das gesamten Präsidiums oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
(13) Präsidiumsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Präsidiums wird erst mit der Wahl eines neuen Präsidiums wirksam.
§12 Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Ausübung der laufenden Geschäfte und Aktivitäten des Vereins;
(2) Arbeit an den Zielen des Vereins;
(3) Kommunikation mit den Mitgliedern;
(4) Verwaltung der Mitglieder;
(5) Nationale und globale Vernetzung des Vereines;
(6) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(7) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(8) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des §10 Abs. (1 und 2) lit. a) – c) dieser Statuten;
(9) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(10) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Festsetzung der zusätzlichen Tarife der Mitgliedschaft auf Basis der Grundbeitrittsgebühr (§10 Abs (3) lit. g));
(11) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(12) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
(13) Organisation der Einberufung von Schiedsgerichten (siehe §15).
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
(1) Die Präsidentin/der Präsident leitet die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der/die Schriftführer/in unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Präsidiumssitzungen.
(3) Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin/des Präsident und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Präsidentin/des Präsidenten und des Kassiers/der Kassierin.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (3) genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
(5) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(6) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§14 Rechnungsprüfer/innen
(1) Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfer/inne/n die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/inne/n und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des §11 Abs. (11) bis (13) sinngemäß.
§15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 idgF und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
(2) Schiedsgerichte sind insbesondere anzurufen, wenn
a) sich ein Mitglied eines gemeinen Verbrechens, eines aus Gewinnsucht begangenen kriminellen Delikts oder einer schweren sittlichen Verfehlung schuldig macht. In diesen Fällen ist bei Zutreffen der Beschuldigung jedenfalls auf Ausschluss zu erkennen;
b) ein Mitglied oder ein Organ des Vereins gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Bestimmungen des Vereinsstatuts handelt.
c) Bestehen über die Auslegung der Statuten unterschiedliche Auffassungen, so ist ebenfalls das Schiedsgericht anzurufen, das eine endgültige Entscheidung fällt.
(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(4) Das Schiedsgericht kann in den Fällen Abs. (2) lit. a) und b) entscheiden auf
a) Ausschluss aus dem Verein;
b) die befristete Unfähigkeit, eine Funktion im Verein zu bekleiden;
c) Verwarnung;
d) Freispruch.
(5) Schiedsgerichte entscheiden nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit mit einfacher Mehrheit, wobei alle fünf Mitglieder während der gesamten Verhandlung anwesend sein und ihre Stimme abgeben müssen. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
(6) Die Entscheidung ist den Streitparteien nachweislich mitzuteilen.
(7) Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichtes ist innerhalb von 30 Tagen die Berufung an die
Mitgliederversammlung möglich, der Berufung kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu, ausgenommen den Fall des Vereinsausschlusses.
§16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn a) der Antrag auf Auflösung in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist; b) nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder ausdrücklich schriftlich Widerspruch erheben.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe, mit Ausnahme von religionsnahen Vereinen auf diesem Gebiet.
§17 Inkrafttreten dieser Statuten und Übergangsbestimmungen
Diese Statuten treten mit Nichtuntersagung durch die zuständige Behörde (Vereinsbehörde) in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden alten Statuten ihre Gültigkeit.
Views: 283