Verbot von Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union

Dieser Durchführungsbeschluss (EU) 2024/442 der Kommission vom 24. Januar 2024 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative Verbot von Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 344) wurde mit heute per Mail geschickt. Ich möchte die Initiative kurz vorstellen.


Ziel der Initiative ist es, die Kommission aufzufordern, ein rechtsverbindliches Verbot von auf LGBTQ+-Bürger*innen ausgerichteten Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union vorzuschlagen.

Konversionsmaßnahmen sind „Eingriffe, die darauf abzielen, die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität und/oder den Geschlechtsausdruck von LGBTQ+-Personen zu ändern, einzuschränken oder zu unterdrücken. Solche Maßnahmen wurden von den Vereinten Nationen aufgrund ihres diskriminierenden, erniedrigenden, schädlichen und betrügerischen Charakters als Folter eingestuft und werden derzeit in immer mehr Staaten verboten.

Der EU kommt beim Schutz der Grundrechte eine Schlüsselrolle zu. Sie ist verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung aller unmenschlichen Praktiken zu ergreifen. Die Kommission muss einen Richtlinienvorschlag vorlegen, um die Liste der Straftaten mit europäischer Dimension um die Konversionsmaßnahmen zu erweitern und/oder die Gleichbehandlungsrichtlinie (2008) zu ändern, um ein Verbot dieser Maßnahmen aufzunehmen. Darüber hinaus muss die Kommission eine nicht bindende Resolution verabschieden, in der ein generelles Verbot von Konversionsmaßnahmen in der EU gefordert wird, um dem legislativen Moratorium entgegenzuwirken. Alle Mitgliedstaaten sollten ein Verbot von Konversionsmaßnahmen einführen bzw. ihre bestehenden Verbote überprüfen.

Schließlich fordern wir die Kommission auf, die Opferschutzrichtlinie um Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Konversionsmaßnahmen zu erweitern.


Warum beschäftigen wir uns damit? Zum einen wegen des Verstoßes gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), zum zweiten wegen der scharfen Kritik von seiten der Agenda 2030 (Sovial Deveopement Goals – SDGs)

Wenn ich das rekapitulieren darf:

  • SDG 3: Gesundheit und Wohlergehen – Konversionsmaßnahmen gegen Homosexuelle haben schwerwiegende Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit und widersprechen somit dem Ziel der Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden.
  • SDG 5: Geschlechtergleichstellung – Obwohl Homosexualität nicht ausschließlich mit Geschlechterfragen verbunden ist, basieren Konversionsmaßnahmen gegen Homosexuelle oft auf einer Vorstellung von traditionellen Geschlechterrollen und stehen somit im Widerspruch zum Ziel der Geschlechtergleichstellung.
  • SDG 10: Reduzierung von Ungleichheiten – Konversionsmaßnahmen gegen Homosexuelle verstärken Vorurteile und Diskriminierung und tragen zur Vertiefung von Ungleichheiten bei, was im Widerspruch zu SDG 10 steht, das sich der Reduzierung von Ungleichheiten in allen Bereichen der Gesellschaft widmet.
  • AEMR Artikel 1: Freiheit und Gleichheit – Konversionsmaßnahmen gegen Homosexuelle verletzen das Recht auf Freiheit und Gleichheit, das in Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist.
  • AEMR Artikel 2: Diskriminierungsverbot – Konversionsmaßnahmen gegen Homosexuelle stellen eine Form der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung dar und verstoßen somit gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Solche Maßnahmen verstoßen gegen grundlegende Menschenrechte und stehen im Widerspruch zur Förderung einer inklusiven und gerechten Gesellschaft.

Ich finde die Unterstützung dieses Projektes sinnvoll, wichtig und gut.


Anhang

I – Definition von Konversionsmaßnahmen

Auf LGBTQ+-Bürger*innen ausgerichtete Konversionsmaßnahmen umfassen verschiedene mentale und physische Manipulationspraktiken, Indoktrination durch Hypnose (der Öffentlichkeit in der Regel als ‚Therapieformen‘ präsentiert), medizinische und homöopathische Eingriffe, Exorzismen und andere Behandlungen zur Veränderung der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks. Diese Maßnahmen beruhen auf zwei falschen Prämissen: Zum einen wird unterstellt, dass sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität bei LGBTQ+-Personen grundsätzlich das Ergebnis einer freien Entscheidung, Ausdruck einer bösartigen höheren Macht oder nichts anderes als eine Krankheit sind. Zum anderen wird postuliert, dass sie unterdrückt, verändert oder geheilt werden können.

Sowohl in der wissenschaftlichen Literatur als auch in Strategiepapieren internationaler Organisationen werden derartige Konversionsmaßnahmen häufig als „Konversionstherapien“ oder „Reparativtherapien“ bezeichnet, insbesondere wenn sie in Gestalt vermeintlich professioneller Begleitung durch Psychologen oder Psychiater durchgeführt werden.

Laut dem „Bericht über die Konversionstherapie“ des unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität“ (2020) sind Konversionsmaßnahmen „zutiefst schädliche Eingriffe, die auf der medizinisch falschen Vorstellung beruhen, dass LGBT und andere gendervariante Personen krank sind, und die schwere Schmerzen und Leiden hervorrufen und zu lang anhaltenden psychischen und physischen Schäden führen“.

II – Fakten und Zahlen

Zwar liegen kaum Daten über Konversionsmaßnahmen vor, doch gibt es zumindest eine Reihe von Berichten, die das Phänomen beleuchten. 

Aus der 2017 im Vereinigten Königreich durchgeführten Umfrage unter Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen „National LGBT Survey“ geht Folgendes hervor: 5 % der Befragten wurde im Laufe ihres Lebens eine Konversionsmaßnahme als „Heilungsversuch“ angeboten; 2 % der Befragten gaben an, sich einer Konversionstherapie unterzogen zu haben; 4 % der befragten Transgender-Personen haben sich einer Konversionstherapie unterzogen, und 8 % gaben an, dass ihnen eine solche angeboten worden sei.

Dem Bericht „Unga HBTQ-personers utsatthet för omvändelseförsök i Sverige“ (Schweden, 2022) zufolge fühlten sich 16 % der jungen LGBTQ+-Personen unter Druck gesetzt, ihre Geschlechtsidentität zu ändern, und waren 5 % anderen Formen von Bedrohungen oder Benachteiligungen ausgesetzt.

Im Jahr 2019 schätzte das William Institute, dass in den Vereinigten Staaten rund 700 000 Menschen eine Konversionsmaßnahme durchlaufen haben.

Diese Zahlen zeigen, dass sich die Situation von Land zu Land unterscheidet, sodass bei allgemeinen Schätzungen Vorsicht geboten ist. Dennoch können wir auf der Grundlage der verfügbaren Daten grob davon ausgehen, dass 5 % der LGBTQ+-Bürger*innen der EU unter Druck gesetzt worden sind, sich einer Konversionsmaßnahme zu unterziehen. 

III – Empfehlungen für ein Verbot von Konversionsmaßnahmen  

Der im Juli 2023 veröffentlichte Bericht „Auf LGBT+-Personen ausgerichtete Konversionsmaßnahmen“, der vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments in Auftrag gegeben wurde, enthält die folgenden Empfehlungen an die Gesetzgeber, was ein Verbot von Konversionsmaßnahmen umfassen muss: 

— Es bedarf einer klaren, präzisen und umfassenden Definition von Konversionsmaßnahmen, die alle Maßnahmen abdeckt, die darauf gerichtet sind, die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität und/oder den Geschlechtsausdruck einer Person zu verändern, einzuschränken oder zu unterdrücken.

— Es muss verboten werden, Konversionsmaßnahmen in jeglichem Kontext anzubieten, zu bewerben und durchzuführen, unabhängig davon, unter welchen Umständen und von wem sie vorgenommen oder unterstützt werden, sodass das Verbot ausnahmslos für Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, religiöse Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, gemeinschaftliche, kommerzielle oder sonstige Einrichtungen öffentlicher wie privater Natur gilt.

— Das Verbot ist strafrechtlich und/oder zivil- oder verwaltungsrechtlich um- und durchzusetzen.

— Die Vorschriften sollten angemessene, verhältnismäßige und abschreckende Strafen und Sanktionen für begangene Akte der Folter und unmenschlichen Behandlung vorsehen, die unter Berücksichtigung ihrer Schwere, der Person der Geschädigten und des verursachten Schadens zu bemessen sind.  

— Das Verbot sollte insbesondere Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene vor Konversionsmaßnahmen schützen und besondere Präventions- und Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten vorsehen.

— Eine etwaige Einwilligung der betreffenden Person sollte in Bezug auf das Verbot von Konversionsmaßnahmen als unerheblich angesehen werden, da eine Einwilligung in diesem Zusammenhang sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen als fragwürdig anzusehen ist.

— Werden Konversionsmaßnahmen von Angehörigen der Gesundheitsberufe angeboten oder durchgeführt, an Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen vorgenommen oder in irgendeiner Form vergütet, so muss dies als erschwerender Umstand gewertet werden und schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, wie den Entzug von Lizenzen, die Beendigung öffentlicher Unterstützung oder die Schließung von Einrichtungen, die solche „Maßnahmen“ anbieten. Zur Gewährleistung des Wohlergehens und des Schutzes von betroffenen Minderjährigen sollte genau geprüft werden, ob der elterlichen Verantwortung und dem Sorgerecht Genüge getan wird.

— Anzeigen im Zusammenhang mit Konversionsmaßnahmen sollten unverzüglich untersucht, strafrechtlich verfolgt und angemessen bestraft werden. Opfer von Konversionsmaßnahmen sollten rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe und Unterstützung erhalten. Sie sollten Zugang zur Justiz haben, einschließlich Möglichkeiten für Wiedergutmachung und Rehabilitation. Es dürfen keine öffentlichen Gelder zur Unterstützung von Konversionsmaßnahmen verwendet werden.

— Nationale Menschenrechtsorganisationen, Bürger- und Gleichstellungsbeauftragte sind mit der Bekämpfung von Konversionsmaßnahmen zu befassen. Gleichzeitig sind Medien- und Aufklärungskampagnen einzuleiten. Es sollten Daten über das Ausmaß von Konversionsmaßnahmen auf dem Hoheitsgebiet der einzelnen Staaten erhoben werden.

— Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Konversionsmaßnahmen ermöglichen, fördern oder begünstigen, sind aufzuheben, insbesondere Vorschriften, durch die LGBT+-Personen unter Strafe gestellt werden. An deren Stelle sollten Antidiskriminierungsmaßnahmen und -kampagnen zur Förderung der Gleichstellung und zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund von sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität treten.

— Die Mitgliedstaaten sollten die oben genannten Empfehlungen umsetzen und Konversionsmaßnahmen verbieten. Wenn sie solche Verbote bereits ausgesprochen haben, sollten sie diese überprüfen, um zu gewährleisten, dass sie den oben genannten Empfehlungen entsprechen, die sich aus Empfehlungen der Vereinten Nationen und des Europarates herleiten.

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Dr. Andreas Gradert

Andreas Gradert studierte Theologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Psychologie an der University of Liverpool, Wirtschaftswissenschaften am MIT und Mediation am Wifi Salzburg und bei Lis Ripke.

Seit 2022 Präsident des Humanistischen Verbandes Österreich, seit 2024 auch der giordano bruno stiftung Österreich, früher im Präsidium der Lebenshilfe Salzburg, jetzt im Präsidium der Atheisten Österreich , aktiv im Zentralrat der Konfessionsfreien | EU Fundamental Rights Agency | Skeptiker | Effektive Altruisten und diversen Menschenrechtsorganisationen.

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