Unglaubliche Missbrauchsgeschichte führt nach Niederösterreich

Kindesmissbrauch
Bild Unsplash/Tertia van Rensburg

Auch Bischof Mixa beschuldigt. Ermittlungen in der Schweiz. Bursche wurde scheinbar zum Missbrauchsopfer abgerichtet und kirchenintern weitergegeben

Wien, Krems, Graubünden (OTS) – Ein weiterer Missbrauchsskandal erschüttert die römisch-katholische Kirche: Der heute 39jährige Josef Henfling, bei Pflegeeltern katholisch konservativ aufgewachsen, kam über mehrere Zwischenstationen ins Bischöfliche Seminar Zwettl zu den “Dienern Jesu und Mariens” – er sollte Priester werden. Dort wurde ihm jede Eigenständigkeit genommen: er konnte auf die Alimentenzahlungen seines Vaters nicht mehr zugreifen und hatte im Seminar keine Krankenversicherung. Im Rückblick meint Henfling, er sei als Missbrauchsopfer “abgerichtet worden”.

Opfer ohne familiäre Bezüge

Ab 1998 kam es zu nahezu täglichen sexuellen Übergriffen durch seine engste Bezugsperson, Pater Harald V. Abends, im abgedunkelten Schlafzimmer, erfolgten erzwungene Küsse und Berühren der Genitalien. Im Seminar war allgemein bekannt, dass sich Pater Harald V. in besonderer Weise um den jungen Josef „kümmerte“. Da Josef kaum familiäre Bezüge hatte, war er den Übergriffen schutzlos ausgeliefert: das perfekte Opfer. Als das Seminar geschlossen wurde, zog Josef nach Wien, wo er sich mit Gelegenheitsjobs durchschlug und zeitweilig keinen festen Wohnsitz hatte.

Pfarrer bot ihm Geld

Der nächste Übergriff ließ nicht lange auf sich warten: Pfarrer Jose G., der Josef aus Zwettl kannte, bot an, nach Schloss Rosenau zu ziehen und für ihn zu arbeiten. Ab 2011 kam es dort zu regelmäßigen sexuellen Übergriffen, die Pfarrer Jose G. offenbar als Gegenleistung für diverse Geschenke und Geldsummen in Anspruch nahm. Josef Henfling ließ all dies über sich ergehen, er fühlte sich finanziell abhängig und war dazu erzogen worden, sich Priestern gegenüber stets gefügig zu zeigen.

Auch ein Bischof wurde übergriffig

Ein scheinbarer Ausweg bot sich 2012, als Pfarrer Gregor N. ihm anbot, zu ihm in die Schweiz zu ziehen – sie kannten einander von Zwettl. Auch dort kam es wiederholt zu sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungsversuchen. Der nächste Missbrauchstäter war dann der vormalige Bischof von Eichstätt und Augsburg, Dr. Walter Mixa. Er drängte ihn, bei ihm zu beichten und bei der Messfeier zu ministrieren. Im Anschluss an diese Messfeier umklammerte der Bischof Josef und küsste ihn auf den Mund.

Mitschuld suggeriert

Nach diesem Vorfall verfiel Josef Henfling in eine schwere Depression, die 10 Jahre andauert und eine vollständige Lethargie zur Folge hatte. Bis heute ist sein Alltag gravierend beeinträchtigt. Er wäre damals psychisch völlig am Ende gewesen, sagt er heute: „Ich wurde offenbar für eine Vielzahl kirchlicher Würdenträger gefügig gemacht. Nach dieser schlimmen Zeit habe ich mich irgendwie schlafen gelegt. Ohne Kiffen und der Erinnerung an meine Jugendliebe hätte ich mir wohl das Leben genommen.“ Bereits 2013 hatte er Pfarrer Stefan B. (Bistum Eichstätt) über die mutmaßlichen Straftaten in Kenntnis gesetzt. Statt diese zur Anzeige zu bringen – sie dürften damals allesamt noch nicht verjährt gewesen sein – peinigte Pfarrer B. den Betroffenen jedoch mit „Befreiungs-“ und „Heilungsgebeten“ und vermittelte ihm das Gefühl, eine gewisse Mitschuld an dem ihm zugefügten Leid zu tragen und seinen Tätern vergeben zu müssen.

Würdenträger bedrohte das Opfer

2023 wandte sich Josef Henfling schließlich an den ehemaligen Bischof und Vorsitzenden der „Stiftung Opferschutz“ von St. Pölten, Klaus Küng. Küng schien Josef Henfling zwar zu glauben, bot ihm aber keinerlei Hilfe an. Josef Henfling gewann den Eindruck, der Bischof wolle ihm ein einvernehmliches sexuelles Verhältnis mit Pfarrer Jose G. unterstellen. Für den Fall, dass Josef seine Vorwürfe nicht beweisen könne, drohte Küng ihm mit rechtlichen Konsequenzen. Die vorgeschriebene Meldung hat Ex-Bischof Klaus Küng offenbar ebenfalls unterlassen.

Niemand half

Doch keine kirchliche Institution reagierte oder meldete sich bei ihm, um die Straftaten aufzuklären und die Missbrauchstäter zur Rechenschaft zu ziehen. Danach wandte sich Josef an den Pfarrer Wolfgang F. Rothe (der selbst schlechte Erfahrungen mit Bischof Küng machte) der ihm volle Unterstützung zusagte. Inzwischen wurde für Josef bei den Staatsanwaltschaften Krems (A), Graubünden und St. Gallen (CH), Strafanzeige wegen “schweren sexuellen Missbrauchs” erstattet. Während die StA Krems wegen Verjährung einstellte wurden in der Schweiz Ermittlungen aufgenommen. Die Beschuldigten leben noch. Für sie gilt die Unschuldsvermutung.

www.betroffen.at

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1 Response

  1. Bluewhitedotinthesky sagt:

    Das Missbrauchsopfer war 13 Jahre jung. Die Art und Weise der Konditionierung und Indoktrinierung, die durchgeführt wird zwecks Ausbeutung sowie der systematische organisierte sexuelle Missbrauch und dessen Auswirkung auf die psychische und physische Gesundheit der Opfer erfüllt doch wohl die Definition von Folter:
    Rechtlich gesehen ist das absolute Verbot von Folter und anderen Formen der Misshandlung „notstandsfest“ – es kann also selbst während eines Ausnahmezustands nicht gelockert werden. Das Verbot wurde international mit solch großer Einigkeit angenommen, dass es zu einer Regel des Völkergewohnheitsrechts geworden ist, das selbst für die Staaten bindend ist, die nicht zu den Vertragsstaaten der betreffenden Menschenrechtsabkommen gehören: amnesty.at/themen/folter/folter-definition-gesetzeslage-und-schutzmechanismen/#Definition
    Zudem gilt die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 5: NIEMAND DARF DER FOLTER ODER GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE UNTERWORFEN WERDEN.
    Dann wäre abzuklären, ob nicht auch gemäss der Beschreibungen im Artikel
    Art. 1a “Schuldknechtschaft” gem. Definition des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und der sklaverei-ähnlichen Einrichtungen und Praktiken , in Kraft in der Schweiz: seit 28.07.1964, in Österreich seit 07.10.1963 zutrifft, die somit zu Offizialdelikten
    Art. 1d Einrichtungen oder Praktiken, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher unter achtzehn Jahren von seinen Eltern oder einem Elternteil oder seinem Vormund entgeltlich oder unentgeltlich einer anderen Person übergeben werden, in der Absicht, das Kind oder den Jugendlichen oder seine Arbeitskraft auszunutzen.
    Art. 6.1. Die Versklavung einer Person oder die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person durch Aufgabe der Freiheit in Sklaverei zu geben, oder der Versuch dazu oder die Teilnahme daran oder die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen soll eine strafbare Handlung nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.
    6.2 Vorbehaltlich des einleitenden Absatzes des Artikels 1 findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch Anwendung auf die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in eine sklavereiähnliche Stellung zu geben, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht, auf jeden Versuch, solche Handlungen zu begehen, auf die Teilnahme daran und auf die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen.
    Art. 7 eine Person in sklavereiähnlicher Stellung» eine Person in einer Rechtsstellung oder Lage, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht;
    Es sollte dorch geklärt werden ob Folter und Schuldknechtschaft als Form sklavereiähnlicher Praktik sowie ausbeutung in Österreich tatsächlich verjähren können. Art. 9 Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte gemacht werden.
    Art. 10 Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über seine Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Klage einer der an dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsverfahren vereinbaren.

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