Warum wir über Schutzzonen vor Abtreibungseinrichtungen sprechen müssen
Frauenrechte · Menschenrechte · Religion · Selbstbestimmung
Die Diskussion über Schutzzonen vor Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, ist wieder in Bewegung geraten. DER STANDARD berichtete am 10. August 2026, dass Frauenministerin Eva-Maria Holzleitner eine bundesweit einheitliche Regelung vorantreiben will. Bereits im März hatte der Nationalrat mit Mehrheit beschlossen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz von Gesundheitseinrichtungen vor sogenannten Gehsteigbelästigungen prüfen zu lassen. Ein weitergehender Antrag der Grünen, unmittelbar Schutzzonen von bis zu 150 Metern gesetzlich zu ermöglichen, fand damals keine Mehrheit.
Damit geht es auf den ersten Blick um eine sehr konkrete politische Frage: Wie weit dürfen Demonstrationen, Mahnwachen und andere Aktionen unmittelbar vor Einrichtungen gehen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden? Dahinter steckt für uns jedoch eine grundsätzlichere Frage: Was bedeutet Selbstbestimmung, wenn ein Recht zwar besteht, seine tatsächliche Wahrnehmung aber mit gezielter Ansprache, Einschüchterung oder moralischem Druck verbunden sein kann?
Schwangerschaftsabbrüche sind in Österreich unter den Voraussetzungen der sogenannten Fristenregelung straffrei. Die politische und gesellschaftliche Auseinandersetzung darüber ist damit keineswegs beendet. Das darf sie auch sein. Menschen dürfen Schwangerschaftsabbrüche für moralisch falsch halten. Sie dürfen religiöse Überzeugungen vertreten. Sie dürfen politische Änderungen fordern, demonstrieren, Flugblätter verteilen und öffentlich für ihre Haltung werben. Das gehört zu einer freien Gesellschaft. Gerade Humanist:innen sollten mit Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit nicht nur dann großzügig umgehen, wenn die vertretene Meinung der eigenen entspricht. Die derzeitige Debatte beginnt deshalb nicht mit der Frage, ob Abtreibungsgegner:innen ihre Überzeugungen äußern dürfen. Natürlich dürfen sie das. Die entscheidende Frage lautet vielmehr, ob eine konkrete Patientin unmittelbar vor einer medizinischen Einrichtung zum Adressaten dieser Überzeugungsarbeit werden muss.
Auch bei der Beschreibung der tatsächlichen Situation lohnt sich Genauigkeit. In der gegenwärtigen Debatte ist häufig von Einschüchterungen und Gehsteigbelästigungen die Rede. Gleichzeitig weisen Gegner:innen einer gesetzlichen Regelung darauf hin, dass österreichische Landespolizeidirektionen offenbar keine Häufung strafrechtlich relevanter Übergriffe wie Nötigungen, Beleidigungen oder tätlicher Angriffe dokumentiert haben. Dieses Argument wird insbesondere von Medien aufgegriffen, die Schutzzonen kritisch gegenüberstehen. Wenn wir als Humanist:innen wissenschaftliche Redlichkeit und evidenzbasierte Politik verlangen, sollten wir solche Einwände nicht einfach beiseiteschieben. Wir müssen deshalb nicht behaupten, vor österreichischen Abtreibungseinrichtungen würden täglich strafbare Übergriffe stattfinden. Aber aus dem Fehlen einer großen Zahl strafrechtlicher Anzeigen folgt noch nicht, dass eine Schutzregelung überflüssig wäre.
Strafbarkeit ist nicht der einzige Maßstab dafür, welche Schutzräume eine Gesellschaft schaffen darf. Zwischen einem höflichen politischen Gespräch und einer strafbaren Nötigung liegt ein großer Bereich menschlichen Verhaltens. Eine Person kann angesprochen werden, ohne dass dies strafbar ist. Sie kann beobachtet werden. Man kann ihr Bilder entgegenhalten. Man kann mit religiösen Symbolen vor einem Eingang stehen. Man kann versuchen, sie zu einem Gespräch zu bewegen oder ihre Entscheidung moralisch zu problematisieren. All das kann je nach konkreter Ausgestaltung unterhalb strafrechtlicher Schwellen bleiben. Die politische Frage lautet deshalb nicht nur: Ist dieses Verhalten strafbar? Sondern auch: Muss ein Mensch dieses Verhalten unmittelbar beim Betreten einer medizinischen Einrichtung hinnehmen?
Wer eine medizinische Einrichtung betritt, befindet sich nicht automatisch in einer öffentlichen politischen Diskussion. Eine Frau, die auf dem Weg zu einem Schwangerschaftsabbruch ist, muss ihre Entscheidung nicht gegenüber unbekannten Menschen rechtfertigen. Sie muss kein Gespräch darüber führen. Sie muss sich keine religiöse Botschaft anhören. Sie muss keine Bilder betrachten. Und sie ist nicht verpflichtet, Menschen, die ihre Entscheidung ablehnen, unmittelbar vor der Tür noch eine letzte Gelegenheit zu geben, sie umzustimmen. Meinungsfreiheit schützt die Meinung. Sie begründet kein Zugriffsrecht auf einen anderen Menschen. Darin liegt für uns der entscheidende Unterschied. Eine demokratische Gesellschaft muss Protest ermöglichen. Sie darf zugleich Situationen definieren, in denen der Schutz einer konkreten Person gegenüber dem Wunsch anderer Menschen überwiegt, ihre Botschaft genau dort und genau an diese Person zu richten.
Diese Frage haben wir zuletzt in einem anderen Zusammenhang gestellt. In unserem Beitrag über ME/CFS ging es darum, dass Selbstbestimmung nicht schon dadurch verwirklicht ist, dass ein Mensch formal Rechte besitzt. Ein schwer kranker Mensch kann auf dem Papier frei entscheiden und gleichzeitig so wenig medizinische Versorgung, soziale Absicherung oder Unterstützung erhalten, dass seine tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten dramatisch eingeschränkt sind. Deshalb haben wir dort formuliert, dass Selbstbestimmung Alternativen braucht. Beim Schwangerschaftsabbruch begegnet uns dieselbe humanistische Grundfrage in anderer Form. Hier lautet sie: Selbstbestimmung braucht einen Raum, in dem eine bereits getroffene höchstpersönliche Entscheidung auch tatsächlich ausgeübt werden kann. Praktischer Humanismus beginnt für uns genau an diesem Punkt, nicht bei der abstrakten Verkündung eines Rechts, sondern bei der Frage, welche gesellschaftlichen Bedingungen notwendig sind, damit ein Mensch dieses Recht wirklich wahrnehmen kann.
Gerade deshalb wäre es falsch, die Diskussion so darzustellen, als stünden auf der einen Seite Frauenrechte und auf der anderen Seite Menschen, deren Grundrechte nicht weiter interessieren müssten. Auch Abtreibungsgegner:innen besitzen Grundrechte. Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht. Religionsfreiheit ist ein Grundrecht. Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht. Diese Rechte gelten gerade auch für Auffassungen, die wir nicht teilen. Eine Schutzzone muss deshalb verhältnismäßig sein. Sie darf nicht dazu dienen, eine politische oder religiöse Position aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen. Abtreibungsgegner:innen müssen weiterhin demonstrieren können. Sie müssen vor dem Parlament stehen dürfen, Kundgebungen veranstalten, Publikationen verteilen, Kampagnen organisieren, in Kirchen oder Vereinen für ihre Position werben und politische Mehrheiten für ihre Auffassung suchen können. Was ihnen nicht zwingend zustehen muss, ist die unmittelbare Konfrontation einer bestimmten Patientin auf den letzten Metern ihres Weges zu einer medizinischen Behandlung. Die Botschaft bleibt frei. Der unmittelbare Zugriff auf die Patientin wird begrenzt.
Der Nationalrat hat die Bundesregierung im März ausdrücklich aufgefordert, die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz von Gesundheitseinrichtungen zu prüfen. Als Anlass wurden dabei sogenannte Gehsteigbelästigungen genannt, die insbesondere den Zugang zu Einrichtungen erschweren können, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Die Initiative auf mein.aufstehn.at geht weiter und fordert österreichweit Schutzzonen mit einem Radius von mindestens 150 Metern rund um Gesundheitseinrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Begründet wird dies mit dem ungehinderten Zugang zur medizinischen Versorgung sowie dem Schutz des dort arbeitenden Personals vor Einschüchterung.
Wir unterstützen dieses Grundanliegen. Bei der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung sollte allerdings nicht die Zahl 150 Meter zum Glaubenssatz werden. Ein demokratischer Rechtsstaat muss begründen können, warum eine bestimmte Distanz notwendig und verhältnismäßig ist. Eine Schutzzone muss groß genug sein, um tatsächlich Schutz zu bieten. Gleichzeitig darf sie Grundrechte nicht weiter beschränken als erforderlich. Ob dafür überall exakt 150 Meter erforderlich sind oder ob eine Regelung situationsbezogen ausgestaltet werden sollte, ist eine legitime juristische und politische Diskussion. Gerade diese Unterscheidung erscheint uns wichtig. Humanismus verlangt nicht, jede Forderung einer Kampagne ungeprüft zu übernehmen. Er verlangt, ihre Ziele an Freiheit, Menschenwürde, Verhältnismäßigkeit und den tatsächlichen Folgen für Menschen zu messen.
Die humanistische Position zum Schwangerschaftsabbruch besteht für uns nicht darin, Schwangerschaftsabbrüche gutzuheißen oder als belanglose medizinische Handlung darzustellen. Menschen erleben solche Entscheidungen sehr unterschiedlich. Für manche ist die Entscheidung eindeutig. Andere ringen lange mit ihr. Ein Abbruch kann Erleichterung bedeuten, mit Trauer verbunden sein oder beides zugleich. Der Staat kann diese unterschiedlichen Lebenssituationen nicht durch eine einzige moralische Antwort ersetzen. Deshalb ist unsere Position eine andere: Die Person, deren Körper, Gesundheit und weiteres Leben unmittelbar betroffen sind, muss die Entscheidung treffen können. Dafür braucht sie Zugang zu medizinisch fundierter Information, Beratung, wenn sie diese wünscht, soziale Unterstützung und medizinische Versorgung. Und wenn sie ihre Entscheidung getroffen hat, braucht sie keine zusätzliche moralische Prüfung durch fremde Menschen auf dem Gehsteig. Humanismus bedeutet hier nicht: Wir wissen, was du tun sollst. Er bedeutet: Wir respektieren, dass diese Entscheidung dir gehört.
Wir wollen deshalb eine Gesellschaft, in der reproduktive Selbstbestimmung nicht nur als juristisches Prinzip existiert. Wir wollen, dass Menschen eine medizinische Einrichtung betreten können, ohne dabei zum unfreiwilligen Gegenstand einer weltanschaulichen Auseinandersetzung zu werden. Wir wollen zugleich eine Gesellschaft, in der Menschen öffentlich gegen Schwangerschaftsabbrüche eintreten dürfen. Diese beiden Ziele schließen einander nicht aus. Im Gegenteil: Gerade eine freiheitliche Gesellschaft muss Orte und Situationen unterscheiden können. Der öffentliche Platz ist ein Ort politischer Auseinandersetzung. Das Parlament ist ein Ort politischer Auseinandersetzung. Zeitungen, soziale Medien, Kirchen, Vereine und Demonstrationen sind Orte gesellschaftlicher Auseinandersetzung. Der unmittelbare Zugang einer Patientin zu medizinischer Versorgung ist etwas anderes. Dort darf ihre persönliche Freiheit stärker wiegen als das Bedürfnis eines anderen Menschen, sie genau in diesem Augenblick mit seiner Weltanschauung zu konfrontieren.
Wir wollen Humanismus nicht nur als Weltanschauung beschreiben. Menschenwürde, Freiheit und Selbstbestimmung sind schnell ausgesprochen. Sie werden erst interessant, wenn wir bereit sind, daraus Konsequenzen abzuleiten. Bei ME/CFS bedeutet das: Wer selbstbestimmt leben und entscheiden soll, braucht medizinische Versorgung, soziale Sicherheit und reale Alternativen. Beim Schwangerschaftsabbruch bedeutet es: Wer selbst entscheiden darf, muss eine rechtlich zulässige medizinische Behandlung auch tatsächlich und unbehelligt erreichen können. Das ist für uns praktischer Humanismus. Er verteidigt die Selbstbestimmung der einen, ohne die Grundrechte der anderen zu leugnen. Er verlangt Schutz, ohne Andersdenkende zum Schweigen bringen zu wollen. Er unterscheidet zwischen öffentlicher Debatte und persönlicher Bedrängung. Und er akzeptiert, dass eine gute gesellschaftliche Antwort manchmal gerade darin besteht, eine Grenze zwischen zwei legitimen Freiheiten zu ziehen.
Humanis:muss Folgen haben.
Deshalb sprechen wir über Schutzzonen vor Abtreibungseinrichtungen. Und deshalb unterstützen wir die Initiative „Wirksame Schutzzonen um Abtreibungseinrichtungen JETZT!“ auf mein.aufstehn.at in ihrem Grundanliegen.
Wir müssen nicht jeden einzelnen Punkt einer politischen Kampagne vorbehaltlos übernehmen, um ihre zentrale Forderung für richtig zu halten. Unser Maßstab ist ein anderer: Ein Mensch muss seine höchstpersönliche Entscheidung frei treffen dürfen. Ein anderer Mensch darf diese Entscheidung kritisieren. Aber er hat keinen Anspruch darauf, genau den Moment und den Ort zu bestimmen, an dem die betroffene Person sich diese Kritik anhören muss. Das ist keine Abschaffung von Freiheit. Es ist die notwendige Abwägung von Freiheit.

Presse und weiterführende Quellen: DER STANDARD, „Holzleitner will Schutzzonen vor Abtreibungskliniken bundesweit vorantreiben“: https://www.derstandard.at/story/3000000334935/holzleitner-will-schutzzonen-vor-abtreibungskliniken-bundesweit-vorantreiben
DER STANDARD, „Tirol: Mit rechten Kräften gegen den Zugang zu Abtreibung“: https://www.derstandard.at/story/3000000334406/tirol-mit-rechten-kraeften-gegen-den-zugang-zu-abtreibung
DER STANDARD, Bericht über Aktivist:innen und Proteste vor Abtreibungseinrichtungen: https://www.derstandard.at/story/3000000292833/wie-junge-aktivistinnen-radikalen-abtreibungsgegnerinnen-ein-schnippchen-schlagen
Exxpress, kritische Gegenposition zu den geplanten Schutzzonen: https://exxpress.at/politik/uebergriffige-lebensschuetzer-spoe-ministerinnen-fordern-ohne-beweise-schutzzonen/
Österreichisches Parlament, parlamentarische Behandlung des Themas: https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2026/pk0253
Petition „Wirksame Schutzzonen um Abtreibungseinrichtungen JETZT!“: https://mein.aufstehn.at/petitions/wirksame-schutzzonen-um-abtreibungseinrichtungen-jetzt