Selbstbestimmung lässt sich nicht verordnen
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Für Johanna und Bahar.
Unsere Haltung ist kein Reflex für oder gegen Religion. Entscheidend sind Selbstbestimmung, Gleichbehandlung und Kindeswohl – und daran muss sich auch dieses Gesetz messen lassen.
In der heutigen Parlamentskorrespondenz vom 28. August 2026 habe ich gelesen, dass mit Beginn des Schuljahres 2026/27 das Kopftuchverbot für Schülerinnen bis zu ihrem 14. Geburtstag in Kraft tritt. Damit wird eine Debatte wieder aktuell, die schnell von religiösen, politischen und kulturellen Reflexen bestimmt wird.
Aus humanistischer Sicht sollten wir uns daran nicht beteiligen. Wir müssen weder religiöse Bekleidungsvorschriften verteidigen noch jedes Verbot religiöser Symbole begrüßen. Entscheidend ist vielmehr, ob das neue Gesetz die Selbstbestimmung der betroffenen Mädchen tatsächlich stärkt, alle Weltanschauungen gleich behandelt und dem Kindeswohl dient.
Künftig ist es Schülerinnen bis zu ihrem 14. Geburtstag an öffentlichen Schulen und Privatschulen untersagt, ein Kopftuch zu tragen, das das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt. Bei einem ersten Verstoß muss die Schulleitung mit der Schülerin und ihren Erziehungsberechtigten ein klärendes Gespräch führen. Bei weiteren Verstößen werden zunächst die Schulbehörde und später die Kinder- und Jugendhilfe eingeschaltet. Als letzte Konsequenz drohen den Erziehungsberechtigten Geldstrafen zwischen 150 und 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen. Parlamentskorrespondenz vom 28. August 2026
Zunächst ist etwas klar festzuhalten: Religion rechtfertigt keinen Zwang. Kein Mädchen darf gezwungen werden, seinen Kopf oder seine Haare zu verhüllen, weil sein Körper angeblich Männer ablenke, die Familienehre gefährde oder erst durch Bedeckung sittsam werde. Die Vorstellung, schon das Haar eines Kindes müsse vor dem männlichen Blick verborgen werden, ist patriarchal. Sie überträgt die Verantwortung für männliches Verhalten auf Mädchen und macht Kinder zu Trägerinnen einer Sexualmoral, die sie selbst noch gar nicht überblicken können.
Darüber darf nicht aus falsch verstandener Toleranz geschwiegen werden. Religionsfreiheit ist kein Freibrief für Eltern, Religionsgemeinschaften oder selbst ernannte Sittenwächter, über den Körper eines Kindes zu verfügen. Das Recht auf religiöse Erziehung endet dort, wo Einschüchterung, Beschämung, sozialer Druck oder psychische Gewalt beginnen.
Gerade deshalb greift das nun beschlossene Gesetz zu kurz.
Es unterstellt dem islamischen Kopftuch unabhängig vom konkreten Einzelfall eine weitgehend eindeutige Bedeutung. Doch ein Mädchen kann das Kopftuch tragen, weil es von seiner Familie dazu gezwungen wird, weil es dazugehören möchte, weil es seine Mutter nachahmt, weil es das Kopftuch als Teil seiner Identität empfindet oder weil es sich tatsächlich bewusst dafür entschieden hat. Diese Situationen sind nicht gleich und dürfen daher auch nicht automatisch gleich behandelt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits 2020 festgehalten, dass das islamische Kopftuch unterschiedliche Bedeutungen haben kann und der Staat nicht einfach eine davon zur einzig gültigen erklären darf. Das damalige selektive Kopftuchverbot wurde wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Recht auf Religionsfreiheit aufgehoben. Der Gerichtshof warnte außerdem davor, dass ein solches Verbot die betroffenen Mädchen ausgrenzen und ihren Zugang zu Bildung erschweren könnte. VfGH-Erkenntnis G 4/2020
Das neue Gesetz versucht, diese Einwände durch eine ausführlichere Begründung zu überwinden. Diesmal werden das Kindeswohl, die Gleichstellung der Geschlechter, der Schutz vor sozialem Druck und die spätere Selbstbestimmung der Mädchen ausdrücklich hervorgehoben. Die Bundesregierung argumentiert, dass die Schule einen geschützten Raum bieten soll, in dem sich Mädchen einem möglichen familiären oder sozialen Kopftuchzwang entziehen können. Dieser Gedanke ist nachvollziehbar. Ein gesetzliches Verbot kann einem Mädchen tatsächlich das Argument geben, dass es das Kopftuch in der Schule nicht tragen darf und sich damit nicht selbst gegen seine Familie stellen muss.
Der Grundwiderspruch bleibt jedoch bestehen: Der Staat stärkt die Selbstbestimmung eines Kindes nicht automatisch dadurch, dass er ihm eine bestimmte Entscheidung verbietet.
Wo familiärer Zwang lediglich durch staatlichen Zwang ersetzt wird, gewinnt das Mädchen noch keine Freiheit. Es gerät vielmehr zwischen zwei Autoritäten. Zu Hause soll es das Kopftuch tragen, in der Schule muss es dieses abnehmen. Ausgetragen wird der Konflikt auf seinem Kopf.
Auch die konkrete Ausgestaltung des Verbots überzeugt nicht. Es gilt im Schulgebäude, nicht aber beim dislozierten Unterricht, bei Schulveranstaltungen oder bei schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Der behauptete Schutz vor patriarchalem und sozialem Druck endet damit faktisch an der Schultür. Das Mädchen darf sein Kopftuch im Klassenzimmer nicht tragen, bei einer Veranstaltung derselben Schule außerhalb des Gebäudes aber schon. Ein konsequenter Schutz vor Zwang sieht anders aus.
Gleichzeitig erfasst das Gesetz ausschließlich muslimische Mädchen. Andere religiöse Bekleidungs- und Körpervorschriften bleiben unberührt. Ein weltanschaulich neutraler Staat muss besonders sorgfältig begründen, warum er eine einzelne religiöse Tradition und innerhalb dieser Tradition ausschließlich Mädchen herausgreift.
Der Hinweis, das islamische Kopftuch habe eine andere geschlechtsspezifische Bedeutung als etwa eine Kippa oder ein Patka, ist nicht völlig von der Hand zu weisen. Das Kopftuch kann Ausdruck einer Ordnung sein, in der weibliche Haare und weibliche Körper als Gefahr für die Sittlichkeit verstanden werden. Aber es trägt diese Bedeutung nicht in jedem Fall zwangsläufig. Der Staat kann eine religiöse Praxis kritisieren und ihre problematischen gesellschaftlichen Folgen benennen. Er sollte jedoch nicht so tun, als könne er aus einem Kleidungsstück zuverlässig auf den Willen, die familiäre Situation oder die Gefährdung eines Kindes schließen.
Besonders problematisch ist die Sanktionslogik. Gespräche mit der Schülerin und ihren Erziehungsberechtigten sind sinnvoll. Auch die Kinder- und Jugendhilfe muss eingeschaltet werden, wenn es konkrete Hinweise auf Zwang, Gewalt oder eine Gefährdung des Kindeswohls gibt. Sie darf aber nicht automatisch deshalb tätig werden müssen, weil ein Mädchen wiederholt mit einem Kopftuch zur Schule kommt.
Die Kinder- und Jugendhilfe ist für den Schutz vor konkreten Gefährdungen da. Sie sollte nicht zum Vollstreckungsorgan staatlicher Symbolpolitik werden. Und dass am Ende eine mittellose erziehungsberechtigte Person wegen eines Kleidungsstücks in Ersatzhaft geraten kann, ist weder kindgerecht noch geeignet, einen familiären Konflikt zu entschärfen. Auch die Folgen einer solchen Eskalation trägt letztlich das Kind.
Eine humanistische Politik müsste genauer hinsehen. Schulen brauchen vertrauliche Ansprechpersonen, ausreichend Schulsozialarbeit und klare Verfahren, wenn Mädchen von Eltern, Verwandten oder Mitschüler:innen zum Kopftuch gedrängt, beschimpft oder kontrolliert werden. Mädchen, die kein Kopftuch tragen wollen, müssen wirksam geschützt werden. Ebenso müssen Mädchen vor Ausgrenzung und Diskriminierung geschützt werden, die eines tragen möchten.
Entscheidend muss der tatsächliche Wille des Kindes sein – berücksichtigt nach Alter, Reife und persönlicher Situation. Nicht allein der Wille der Familie darf ausschlaggebend sein, aber auch nicht bloß die Deutung des Staates.
Religiöse Begründungen dürfen außerdem nicht dazu führen, dass Mädchen vom Schwimmunterricht, vom Sportunterricht, von Sexualpädagogik, vom Biologieunterricht oder von gemeinsamen Schulveranstaltungen ausgeschlossen werden. Hier muss die Schule ihren Bildungs- und Integrationsauftrag konsequent wahrnehmen. Religion darf weder die Bildungschancen von Mädchen einschränken noch ihre gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verhindern.
Allgemeine Kleidungsregeln können dort gerechtfertigt sein, wo Sicherheit, Identifizierbarkeit, Kommunikation oder die konkrete Durchführung des Unterrichts betroffen sind. Solche Regeln müssen jedoch sachlich, verhältnismäßig und weltanschaulich neutral ausgestaltet sein.
Wir wenden uns entschieden gegen jeden religiösen, familiären oder sozialen Zwang, der Mädchen zum Tragen eines Kopftuchs verpflichtet. Wir wenden uns aber ebenso gegen ein pauschales, ausschließlich gegen muslimische Schülerinnen gerichtetes Verbot. Das beschlossene Gesetz verwechselt den Schutz vor Zwang mit dem Verbot einer sichtbaren Handlung. Es droht damit, genau jene Mädchen zum Schauplatz eines Kulturkampfes zu machen, deren Freiheit es angeblich schützen will.
Humanismus steht weder auf der Seite religiöser Sittenwächter noch auf der Seite einer staatlichen Bekleidungspolizei. Er steht auf der Seite des Kindes.
Denn Selbstbestimmung bedeutet nicht, dass andere für ein Mädchen entscheiden, was es tragen muss. Sie bedeutet aber auch nicht, dass andere für ein Mädchen entscheiden, was es nicht tragen darf.
Ich danke Johanna und Bahar für die Mitarbeit.