Safe Abortion Week: Selbstbestimmung beginnt beim eigenen Körper
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Safe Abortion Week: Selbstbestimmung beginnt beim eigenen Körper
Warum der Humanistische Verband Österreich den Safe Abortion Day unterstützt
Heute, am 21. September 2026, beginnt in Österreich die Safe Abortion Week. Bis zum International Safe Abortion Day am 28. September finden in mehreren Bundesländern Informationsveranstaltungen, Diskussionen, Filmvorführungen, Workshops und Kundgebungen statt.
Die Aktionswoche macht sichtbar, worüber sonst häufig geschwiegen wird: Schwangerschaftsabbrüche sind Realität. Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, ob es sie gibt, sondern ob sie sicher, medizinisch qualifiziert, leistbar und ohne Stigmatisierung möglich sind.
Für den Humanistischen Verband Österreich ist die Antwort klar: Die Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung einer Schwangerschaft muss bei der betroffenen Person liegen.
Zum Programm der Safe Abortion Week
Worum es beim Safe Abortion Day geht
Der Safe Abortion Day wird in Österreich vom Bündnis 28. September getragen. Die Initiative versteht sich nicht bloß als Informationskampagne, sondern als menschenrechtliches und gesundheitspolitisches Bündnis.
Sie fordert:
- die vollständige Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs,
- flächendeckenden Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen in allen öffentlichen Krankenhäusern mit gynäkologischer Abteilung,
- die Kostenübernahme durch die öffentliche Hand für versicherte und nicht versicherte Personen,
- ein Ende der Stigmatisierung von Menschen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen.
Die Safe Abortion Week verbindet diese Forderungen außerdem mit sexueller, reproduktiver und queerer Freiheit. Damit ist sie ein ausdrücklich feministisches und aktivistisches Projekt. Das sollte man nicht verschweigen. Zugleich bleibt der menschenrechtliche Kern eindeutig: Menschen sollen über ihren eigenen Körper und ihre eigene Lebensplanung selbst entscheiden können.
Warum das humanistisch ist
Humanismus beginnt bei der Anerkennung jedes Menschen als selbstbestimmtes Subjekt. Menschen sind keine Mittel für fremde Weltanschauungen, keine Objekte religiöser Moral und keine Körper, über die andere verfügen dürfen.
Das gilt auch für Schwangerschaft und Geburt.
Humanismus bedeutet dabei nicht, einen Schwangerschaftsabbruch als moralisch belanglos darzustellen. Für viele Menschen ist diese Entscheidung schwerwiegend, emotional belastend und von widersprüchlichen Empfindungen begleitet. Gerade deshalb darf sie nicht durch Strafrecht, religiöse Dogmen oder gesellschaftlichen Druck erzwungen werden.
Es gibt zwei Formen von Zwang, die ein humanistischer Verband zurückweisen muss: Niemand darf zu einem Schwangerschaftsabbruch gezwungen werden. Aber ebenso wenig darf jemand gezwungen werden, eine Schwangerschaft gegen den eigenen Willen fortzusetzen.
Die Aufgabe des Staates besteht nicht darin, eine bestimmte religiöse oder moralische Haltung durchzusetzen. Er muss sicherstellen, dass Menschen Zugang zu verlässlicher Information, medizinischer Versorgung und einer freien Entscheidung haben.
Die Weltgesundheitsorganisation bezeichnet den fehlenden Zugang zu sicherer, leistbarer und respektvoller Versorgung ausdrücklich als Problem der öffentlichen Gesundheit und der Menschenrechte.
Österreichische Verfassung: Gleichheit nach Art. 7 B-VG
Menschenrechte gelten für alle Menschen. Für die österreichische Debatte ist es aber wichtig, zusätzlich auf die eigene Verfassungsordnung zu verweisen.
Artikel 7 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet:
„Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.“
Der Artikel untersagt außerdem die Benachteiligung wegen einer Behinderung und verpflichtet die Republik, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Art. 7 B-VG im RIS
Für den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen ist dieser Gleichheitsgrundsatz unmittelbar relevant. Eine Versorgung, die zwar rechtlich möglich ist, praktisch aber nur für Menschen mit ausreichendem Einkommen, am richtigen Wohnort oder mit den nötigen sozialen Kontakten erreichbar ist, wirft eine verfassungsrechtliche Gleichheitsfrage auf.
Art. 7 B-VG begründet zwar kein eigenständiges, schrankenloses Recht auf Schwangerschaftsabbruch. Er stärkt aber das Argument, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht durch Geschlecht, soziale Lage, religiöse Vorstellungen, Behinderung oder Wohnort bestimmt werden darf.
Damit ergänzt die österreichische Verfassung die Menschenrechte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die Forderung nach sicherem, wohnortnahem, leistbarem und nicht stigmatisierendem Schwangerschaftsabbruch ist daher nicht nur ein internationales oder aktivistisches Anliegen. Sie berührt auch den österreichischen Gleichheitsgrundsatz.
Die einschlägigen Artikel der AEMR
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 nennt den Schwangerschaftsabbruch nicht ausdrücklich. Ihre Grundsätze schützen aber mehrere Rechte, die durch einen sicheren und selbstbestimmten Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen gestärkt werden.
Die AEMR besteht übrigens nicht aus Kapiteln, sondern aus 30 Artikeln. Besonders einschlägig sind folgende Bestimmungen:
Artikel 1: Freiheit und gleiche Würde
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“
Eine schwangere Person verliert ihre Würde und ihre Entscheidungsfreiheit nicht dadurch, dass sie schwanger ist. Sie bleibt ein selbstbestimmter Mensch mit eigenen Interessen, Hoffnungen, Ängsten und Lebensplänen.
Ein Staat, der Menschen zur Fortsetzung einer Schwangerschaft zwingt, behandelt sie nicht mehr als gleichberechtigte Träger:innen von Rechten, sondern als Mittel für ein fremdes moralisches oder gesellschaftliches Ziel.
Artikel 2: Verbot der Diskriminierung
Die Menschenrechte gelten ohne Unterschied, unter anderem nach Geschlecht, Religion, Herkunft, Vermögen oder sonstigem Status.
Das ist für den Zugang besonders wichtig. Eine medizinische Leistung darf nicht davon abhängen, ob jemand arm ist, auf dem Land lebt, keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, behindert ist oder nicht in das traditionelle Bild einer Familie passt.
Kosten, lange Anfahrtswege und fehlende Versorgung treffen nicht alle Menschen gleich. Öffentliche Kostenübernahme und wohnortnahe Angebote sind deshalb auch Fragen der Gleichbehandlung.
Artikel 3: Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und persönliche Sicherheit.
Unsichere, verspätete oder heimlich durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche können die körperliche und psychische Gesundheit schwer gefährden. Der Zugang zu sicherer medizinischer Versorgung schützt daher das Leben und die Sicherheit der betroffenen Person.
Freiheit bedeutet in diesem Zusammenhang auch, über grundlegende Fragen des eigenen Lebens und des eigenen Körpers entscheiden zu können.
Artikel 7: Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Menschen haben Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und auf Schutz vor Diskriminierung.
Ein Rechtssystem darf Menschen nicht dadurch benachteiligen, dass es ihre reproduktiven Entscheidungen kriminalisiert oder ihnen den Zugang zu medizinischer Versorgung faktisch verwehrt.
Der Abbau von Stigmatisierung ist deshalb keine bloße Frage des guten Tons, sondern eine Frage rechtlicher und gesellschaftlicher Gleichheit.
Artikel 12: Schutz der Privatsphäre
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie oder seine persönliche Lebensführung ausgesetzt werden.
Die Entscheidung, ob eine Schwangerschaft fortgesetzt wird, gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich. Sie betrifft den Körper, die Gesundheit, die Familie, die Partnerschaft, die Ausbildung, den Beruf und die gesamte weitere Lebensplanung.
Religiöse oder politische Institutionen dürfen ihre Meinung äußern. Sie dürfen diese Meinung aber nicht an die Stelle der individuellen Entscheidung setzen.
Artikel 16: Ehe, Familie und freie Entscheidung
Artikel 16 schützt das Recht, eine Familie zu gründen, und verlangt die freie und uneingeschränkte Willenseinigung bei der Eheschließung.
Zusammen mit dem Schutz der Privatsphäre bedeutet das: Familiengründung darf kein staatlicher Zwang sein. Zu einer selbstbestimmten Familienplanung gehört auch die Möglichkeit, eine Schwangerschaft nicht fortzusetzen.
Artikel 18: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Dieser Artikel schützt auch Menschen, die aus religiösen oder persönlichen Gründen einen Schwangerschaftsabbruch ablehnen. Er schützt aber nicht das Recht, diese persönliche Überzeugung anderen gesetzlich aufzuzwingen.
Gerade die Religionsfreiheit verlangt, dass der Staat keine bestimmte religiöse Auffassung zur Grundlage der Gesundheits- und Familienpolitik macht.
Artikel 19: Meinungs- und Informationsfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht, sich zu informieren, Meinungen zu bilden und Informationen zu empfangen und weiterzugeben.
Eine selbstbestimmte Entscheidung setzt sachliche, wissenschaftlich korrekte und nicht manipulative Information voraus. Medizinische Beratung darf nicht durch religiöse Einschüchterung, Falschinformationen oder moralische Beschämung ersetzt werden.
Artikel 25: Recht auf Gesundheit und medizinische Versorgung
Artikel 25 schützt das Recht auf einen Lebensstandard, der Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich ärztlicher Versorgung und notwendiger sozialer Leistungen.
Daraus folgt zwar nicht automatisch ein schrankenloses, isoliertes „Recht auf Abtreibung“. Es folgt aber sehr wohl die Verpflichtung, gesundheitliche Versorgung nicht unnötig zu verweigern oder durch Kosten, Stigma und fehlende Infrastruktur unzugänglich zu machen.
Die Forderung nach öffentlicher Kostenübernahme und flächendeckender Versorgung stärkt daher die soziale Dimension der Menschenrechte.
Artikel 27: Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt
Jeder Mensch hat das Recht, am wissenschaftlichen Fortschritt teilzuhaben und seine Vorteile zu genießen.
Schwangerschaftsabbrüche sind medizinische Eingriffe, die sicher und evidenzbasiert durchgeführt werden können. Der Zugang darf deshalb nicht von ideologischen Behauptungen abhängig gemacht werden, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft widersprechen.
Die Position des HVÖ
Der Humanistische Verband Österreich unterstützt die Safe Abortion Week und den International Safe Abortion Day als menschenrechtliche und gesundheitspolitische Initiativen. Wir bekennen uns zur reproduktiven Selbstbestimmung, zu sicherem, wohnortnahem, wissenschaftsbasiertem und leistbarem Schwangerschaftsabbruch sowie zur Entkriminalisierung und zum Abbau von Stigmatisierung.
Niemand darf zu einem Schwangerschaftsabbruch gezwungen werden. Aber niemand darf auch durch staatlichen, religiösen oder sozialen Druck gezwungen werden, eine Schwangerschaft gegen den eigenen Willen fortzusetzen.
Humanismus bedeutet, die Entscheidung über das eigene Leben nicht den Kirchen, dem Staat, der Familie oder gesellschaftlichen Erwartungen zu überlassen. Humanismus bedeutet, den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen.
Und Humanismus beginnt vor der eigenen Haustür – auch beim Recht eines Menschen, über den eigenen Körper selbst zu bestimmen.
Quellen