Das kirchliche Opferschutzverfahren in Österreich

Für Klaus, Josef, Fritz, Johannes, Bernhard, Gideon, Benedikt und viele andere.

Das kirchliche Opferschutzverfahren in Österreich beruht auf der Rahmenordnung Die Wahrheit wird euch frei machen. Es gilt österreichweit für Diözesen, Ordensgemeinschaften und andere katholische Einrichtungen. Formale Anlaufstellen sind die diözesanen Ombudsstellen. Die Unabhängige Opferschutzkommission, kurz UOK, wird erst später mit dem Fall befasst.

An wen können sich Betroffene wenden?

Betroffene können sich an jede diözesane Ombudsstelle in Österreich wenden. Sie sind nicht an ihren Wohnort, den Tatort oder die Diözese des beschuldigten Priesters gebunden. Keine Ombudsstelle darf eine Meldung allein wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ablehnen.

Das ist wichtig, wenn Betroffene jener Diözese nicht vertrauen, in deren Bereich der Missbrauch stattgefunden hat, oder dort persönliche und institutionelle Verflechtungen befürchten.

Die späteren kircheninternen Erhebungen führt grundsätzlich die Diözesankommission jener Diözese, in deren Gebiet der Vorfall stattgefunden hat. Bundesländer und Diözesen sind dabei nicht vollständig identisch.

Bei Ordenspriestern kann zusätzlich die betreffende Ordensgemeinschaft zuständig sein. Betroffene müssen diese Zuständigkeitsfragen nicht selbst klären. Die Ombudsstelle hat die Meldung aufzunehmen und intern an die verantwortlichen Stellen weiterzuleiten.

Wer kann eine Meldung machen?

Eine Meldung kann erfolgen durch:

Auch anonyme Hinweise müssen dokumentiert werden. Weitere Erhebungen sind jedoch nur möglich, wenn ausreichend konkrete Angaben vorliegen.

Eine Vertrauensperson kann den ersten Kontakt herstellen. Das eigentliche Anerkennungsverfahren darf aber grundsätzlich nicht ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Person betrieben werden.

Der erste Kontakt

Der Erstkontakt kann telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Dabei muss noch keine vollständige Aussage abgegeben werden.

Zunächst genügt die Mitteilung, dass es um Missbrauch oder Gewalt im kirchlichen Zusammenhang geht, ob eine akute Gefährdung besteht und ob ein persönliches Gespräch gewünscht wird.

Die Beratung ist kostenlos. Ombudsstellen können Krisenhilfe, Psychotherapie und weitere Unterstützung vermitteln. Betroffene dürfen eine Vertrauens- oder Begleitperson zu den Gesprächen mitnehmen.

Das Erstgespräch

Im Erstgespräch werden typischerweise folgende Fragen behandelt:

Das Gespräch ist keine polizeiliche Vernehmung. Dennoch entsteht daraus die Falldokumentation, die später eine wesentliche Grundlage der Entscheidung bildet.

Betroffene dürfen Pausen verlangen, Fragen nicht beantworten, Erinnerungslücken benennen und Unterlagen nachreichen. Bei komplexen oder lange zurückliegenden Fällen können mehrere Gespräche sinnvoll sein.

Die Falldokumentation

Die Angaben werden schriftlich festgehalten und der betroffenen Person zur Bestätigung vorgelegt. Vor der Unterschrift sollte jedes Detail geprüft werden:

Eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation sollte nicht unterschrieben werden. Später entscheidet die UOK in der Regel nach Aktenlage. Was in der Falldokumentation fehlt, kann daher auch bei der Entscheidung fehlen.

Die betroffene Person sollte eine Kopie der Dokumentation, der Einwilligungen und aller eingereichten Unterlagen verlangen.

Die Rolle einer unabhängigen Begleitung

Eine externe Begleitperson kann:

Die Begleitperson sollte nicht die Aussage inhaltlich gestalten, sondern dafür sorgen, dass die betroffene Person selbstbestimmt sprechen kann und ihre Angaben korrekt wiedergegeben werden.

Gerade weil die kirchlichen Stellen über mehr Erfahrung, institutionelles Wissen und Aktenzugang verfügen, besteht ein erhebliches Macht- und Informationsgefälle.

Plausibilitätsprüfung und Clearing

Die Ombudsstelle beurteilt, ob die Schilderung plausibel erscheint. Dabei geht es nicht um einen strafrechtlichen Beweis, sondern um innere Stimmigkeit, zeitliche und örtliche Einordnung sowie mögliche bestätigende Umstände.

Bei Anträgen auf finanzielle Leistungen kann zusätzlich ein psychologisches oder psychiatrisches Clearing verlangt werden. Dieses dient nicht der Behandlung, sondern der Beurteilung des Vorbringens.

Vorher sollte geklärt werden:

Zustimmung zur Weiterleitung

Die Ombudsstelle benötigt grundsätzlich die Zustimmung der betroffenen Person, bevor der Fall an die Diözesankommission weitergeleitet wird.

Die betroffene Person muss wissen:

Ohne Zustimmung kann der Fall in vielen Fällen nicht weitergeführt werden. Bei akuter Gefährdung anderer Personen können jedoch Schutzpflichten bestehen.

Die Diözesankommission

Nach der geltenden Rahmenordnung muss jede österreichische Diözese eine eigene Diözesankommission einrichten. Insgesamt bestehen daher neun Diözesankommissionen – eine in jeder Diözese – sowie eine eigene Kommission für das Militärordinariat.

DiözeseDiözesankommission
Erzdiözese WienJa
Erzdiözese SalzburgJa
Diözese St. PöltenJa
Diözese LinzJa
Diözese Graz-SeckauJa
Diözese GurkJa
Diözese InnsbruckJa
Diözese FeldkirchJa
Diözese EisenstadtJa
Militärordinariat ÖsterreichEigene Kommission

Diese Kommissionen bilden das Herzstück des kirchlichen Aufarbeitungsverfahrens. Sie führen die eigentlichen Ermittlungen durch. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

Formal sollen die Mitglieder unabhängig und weisungsfrei arbeiten.

Der entscheidende menschenrechtliche Kritikpunkt liegt jedoch nicht in der persönlichen Integrität der einzelnen Kommissionsmitglieder, sondern in der Konstruktion des gesamten Systems.

Die Mitglieder der Diözesankommission werden vom jeweiligen Diözesanbischof bestellt. Die Kommissionen werden organisatorisch von den Diözesen getragen und finanziert. Gleichzeitig untersuchen sie Vorwürfe gegen Priester, Ordensangehörige und Einrichtungen derselben Diözese sowie mögliche Versäumnisse eben jener Institution, die sie eingerichtet hat.

Damit entsteht ein fundamentaler Interessenkonflikt.

Die Diözese ist in diesen Verfahren nicht bloß Beobachterin. Sie ist regelmäßig selbst Verfahrensbeteiligte. Sie besitzt die relevanten Personalakten, entscheidet über deren Herausgabe, gibt eigene Stellungnahmen ab und muss letztlich finanzielle Anerkennungsleistungen tragen. Gleichzeitig hat sie ein erhebliches Interesse daran, ihren Ruf zu schützen, Haftungsrisiken zu begrenzen und das Vertrauen der Gläubigen nicht weiter zu erschüttern.

Aus rechtsstaatlicher Sicht gilt jedoch ein elementarer Grundsatz:

Niemand darf Richter:in in eigener Sache sein.

Genau dieses Prinzip wird hier durchbrochen.

Natürlich wird niemand behaupten, dass einzelne Mitglieder der Diözesankommissionen bewusst zugunsten der Kirche entscheiden, und darum geht es auch nicht. Menschenrechte schützen nicht nur vor tatsächlicher Befangenheit, sondern bereits vor Strukturen, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der Unabhängigkeit eines Verfahrens zu begründen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt seit Jahrzehnten nicht nur subjektive Unparteilichkeit, sondern auch objektive Unabhängigkeit. Ein Verfahren muss so ausgestaltet sein, dass berechtigte Zweifel an seiner Neutralität gar nicht erst entstehen.

Genau daran bestehen hier erhebliche Zweifel.

Aus humanistischer Sicht ist dies keine bloße Organisationsfrage, sondern eine grundlegende Menschenrechtsfrage. Humanismus bedeutet, dass jeder Mensch vor Institutionen denselben Anspruch auf Fairness, Würde und Gleichbehandlung besitzt. Wo Menschen Opfer schwerster Gewalt wurden, darf ihre Anerkennung nicht von einem Verfahren abhängen, das von jener Institution organisiert, finanziert und kontrolliert wird, deren eigenes Handeln Gegenstand der Aufarbeitung ist.

Kein demokratischer Rechtsstaat würde akzeptieren, dass ein Industriekonzern die Kommission einsetzt, welche die Gesundheitsschäden seiner eigenen Produkte beurteilt. Kein Staat würde zulassen, dass eine Behörde über Entschädigungen entscheidet, wenn sie selbst für die Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein könnte. Und niemand käme auf die Idee, ein Verfahren gegen Polizeigewalt ausschließlich durch eine vom Polizeipräsidenten eingesetzte und finanzierte Kommission untersuchen zu lassen.

Warum sollte ausgerechnet für sexuellen Missbrauch innerhalb der katholischen Kirche etwas anderes gelten?

Gerade deshalb muss der Humanismus dieser Konstruktion entschieden entgegentreten.

Nicht aus Feindschaft gegenüber der Kirche und nicht aus Misstrauen gegenüber einzelnen Mitgliedern der Kommissionen, sondern weil Humanismus den Menschen über die Institution stellt, Institutionen dürfen niemals über ihren eigenen möglichen Machtmissbrauch richten.

Die Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs ist eine staatliche und gesellschaftliche Aufgabe. Sie gehört in unabhängige, gesetzlich legitimierte und rechtsstaatlich kontrollierte Verfahren – nicht in Strukturen, die von der möglicherweise verantwortlichen Organisation selbst geschaffen wurden.

Wer Menschenrechte ernst nimmt, kann deshalb mit einem innerinstitutionellen Aufarbeitungssystem niemals zufrieden sein. Echte Unabhängigkeit beginnt dort, wo die untersuchte Organisation keinen Einfluss mehr auf Zusammensetzung, Finanzierung, Verfahrensregeln und Entscheidungsstruktur hat.

Anhörung des Beschuldigten

Der beschuldigte Priester erhält grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine vollständige Anonymität der betroffenen Person ist daher häufig nicht möglich. Das bedeutet aber nicht, dass es zu einem direkten Zusammentreffen kommen muss. Eine Konfrontation darf nicht ohne ausdrückliche und freie Zustimmung der betroffenen Person stattfinden.

Private Kontaktdaten dürfen nicht unnötig offengelegt werden. Vor der Weitergabe sollte erklärt werden, welche Teile der Aussage dem Beschuldigten bekannt gemacht werden.

Verhältnis zum Strafverfahren

Das kirchliche Verfahren ersetzt weder Polizei noch Staatsanwaltschaft. Bei konkretem Verdacht auf eine Straftat kann eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft erforderlich sein. Staatliche Ermittlungen haben Vorrang. Das kirchliche Verfahren kann währenddessen unterbrochen werden.

Betroffene sollten ausdrücklich fragen:

Wurde die Staatsanwaltschaft informiert? Falls nicht: Warum nicht?

Auch wenn eine Tat strafrechtlich verjährt ist, kann das kirchliche Anerkennungsverfahren weitergeführt werden.

Weiterleitung an die UOK

Nach den Erhebungen erstellt die Diözesankommission ein Votum. Auch die Ombudsstelle und die kirchlich verantwortliche Stelle geben Einschätzungen ab. Diese Unterlagen werden an die Unabhängige Opferschutzkommission weitergeleitet. Die betroffene Person nimmt an deren Sitzung gewöhnlich nicht teil. Die UOK entscheidet nach Aktenlage.

Sie kann empfehlen:

Die Stiftung Opferschutz setzt die Empfehlung um. Die Kosten werden letztlich von der verantwortlichen Diözese oder Ordensgemeinschaft getragen.

Die finanzielle Anerkennungsleistung der Unabhängigen Opferschutzkommission (UOK) ist kein Schadenersatz und kein gerichtliches Schmerzengeld, sondern eine freiwillige Anerkennungsleistung der katholischen Kirche für Betroffene von sexuellem Missbrauch sowie schweren körperlichen oder psychischen Übergriffen im kirchlichen Verantwortungsbereich.

Wesentliche Merkmale:

Nach den Grundsätzen der UOK orientieren sich die Anerkennungsleistungen an vier Kategorien:

Zusätzlich können unabhängig davon Kosten für Traumatherapien übernommen werden; diese werden nicht auf die finanzielle Anerkennungsleistung angerechnet.

Bei der Bemessung berücksichtigt die UOK insbesondere:

Die Entscheidung erfolgt nicht nach einem förmlichen Beweisverfahren, sondern nach einer Plausibilitätsprüfung auf Grundlage der Unterlagen aus dem Clearingverfahren und gegebenenfalls vorhandener Straf- oder Gerichtsakten. Verjährungsfristen spielen dabei keine Rolle.

Aus menschenrechtlicher Sicht ist wichtig zu unterscheiden:

Gerade dieser letzte Punkt wird von Jurist:innen und Menschenrechtsorganisationen kritisch diskutiert, weil Betroffene keine gerichtliche Überprüfung der Höhe der Anerkennungsleistung verlangen können und die Entscheidung letztlich außerhalb des staatlichen Rechtsschutzsystems erfolgt.

Kein regulärer Rechtsmittelweg

Die UOK ist also weder Gericht noch Verwaltungsbehörde. Daher bestehen nicht dieselben Verfahrensrechte wie vor einem staatlichen Gericht.

Es gibt insbesondere keinen regulären gesetzlichen Instanzenzug. Bei neuen Beweismitteln, Aktenfehlern, unvollständigen Darstellungen oder anderen Verfahrensmängeln kann eine neuerliche Befassung verlangt werden. Ein Anspruch auf ein förmliches Rechtsmittel besteht jedoch nicht in vergleichbarer Weise.

Eine negative Entscheidung hindert grundsätzlich weder eine Strafanzeige noch zivilrechtliche Schritte. Eine Zahlung sollte nicht mit einem Verzicht auf weitere Ansprüche verbunden werden, ohne dass dies zuvor unabhängig rechtlich geprüft wurde.

Ist die UOK tatsächlich unabhängig?

Die Bezeichnung Unabhängige Opferschutzkommission vermittelt den Eindruck einer Institution außerhalb der Kirche. Tatsächlich wurde sie jedoch von der Kirche eingerichtet. Das gesamte Verfahren beruht auf kirchlich beschlossenen Regeln, wird kirchlich organisiert und letztlich kirchlich finanziert.

Es wäre ungenau, den einzelnen ehrenamtlichen Mitgliedern pauschal eine persönliche Loyalitätspflicht gegenüber einem kirchlichen Dienstherrn zu unterstellen. Sie werden offiziell als unabhängig und weisungsfrei bezeichnet. Das Problem liegt tiefer: Unabhängigkeit bedeutet nicht nur, keine unmittelbaren Weisungen zu erhalten. Sie erfordert auch institutionelle Distanz.

Die Kirche ist in diesem Verfahren nicht bloß Geldgeberin. Sie ist jene Organisation,

Trotzdem bestimmt sie den Verfahrensrahmen, richtet die Stellen ein und finanziert das System. Damit entsteht zumindest der objektive Eindruck eines erheblichen Interessenkonflikts.

Dass mir in einer Anhörung bei Frau Klasnic einmal das Wort „Täterschutzkommission“ herausgerutscht ist, war deshalb mehr als ein bloßer Versprecher. Es brachte die Sorge auf den Punkt, dass ein innerkirchlicher Opferschutz jederzeit in institutionellen Selbstschutz umschlagen kann.

Damit ist nicht behauptet, dass jedes Mitglied der UOK Täter schützen will oder Entscheidungen bewusst manipuliert werden. Die Kritik richtet sich gegen die Konstruktion, nicht pauschal gegen einzelne Personen.

Eine Kommission wird nicht dadurch unabhängig, dass die Kirche sie so nennt. Entscheidend ist:

Darf die Täterorganisation selbst über Anerkennung entscheiden?

Die Grundfrage lautet: Wie kann jene Organisation, in deren Verantwortungsbereich der Missbrauch stattfand, gleichzeitig das Verfahren organisieren, in dem dieser Missbrauch bewertet wird?

Bei einem Industriekonzern würde man eine solche Konstruktion nicht akzeptieren. Verursachte ein Unternehmen über Jahrzehnte Gesundheitsschäden, dürfte es nicht allein eine unabhängige Kommission einsetzen, die die Geschädigten anhört, deren Glaubwürdigkeit bewertet und freiwillige Zahlungen festsetzt. Auch ein staatlicher Heimträger dürfte nicht allein darüber entscheiden, welche Opfer seiner Einrichtungen glaubwürdig sind und welche Anerkennung ihnen zusteht.

Der Konstruktionsfehler lässt sich durch einen Vergleich mit organisierter Kriminalität veranschaulichen. Dieser Vergleich ist keine Gleichsetzung der katholischen Kirche mit einer kriminellen Vereinigung, sondern eine Organisationsanalogie:

Man stelle sich vor, eine mafiöse Organisation würde nach zahlreichen bekannt gewordenen Gewalttaten eine eigene Opferkommission gründen. Sie würde die Infrastruktur bereitstellen, die Regeln bestimmen, einen großen Teil der Akten besitzen und die empfohlenen Zahlungen finanzieren. Die Betroffenen müssten ihre Geschichte innerhalb dieses Systems vortragen. Am Ende würde eine von dieser Organisation eingerichtete Kommission über freiwillige Leistungen entscheiden – ohne öffentliches Verfahren und ohne regulären Rechtsmittelweg.

Niemand würde dieses Modell als hinreichend unabhängige Aufarbeitung akzeptieren. Man würde darauf bestehen, dass externe Ermittlungsbehörden, Gerichte und gesetzlich eingerichtete Entschädigungsstellen tätig werden.

Absurd? Katholisch…

Der Vergleich verdeutlicht ein elementares rechtsstaatliches Prinzip:

Niemand darf Richter:in in eigener Sache sein.

Die Kirche ist formal nicht selbst die UOK. Dennoch bleiben Ombudsstellen, Diözesankommissionen, UOK und Stiftung Opferschutz Bestandteile eines von der Kirche geschaffenen und finanzierten Systems. Die Organisation, deren Verantwortung geprüft wird, bleibt damit Herrin des Verfahrensrahmens.

Was wirkliche Unabhängigkeit erfordern würde

Ein glaubwürdiges System müsste außerhalb der Kirche angesiedelt sein. Erforderlich wären:

Die Kirche müsste weiterhin finanziell für die Folgen einstehen. Sie dürfte aber nicht darüber bestimmen, durch wen und nach welchen Regeln ihre eigene Verantwortung bewertet wird. Die Finanzierung einer Entschädigung ist etwas anderes als die Kontrolle über das Verfahren.

Schlussfolgerung

Das kirchliche Opferschutzverfahren kann einzelnen Betroffenen therapeutische und finanzielle Unterstützung ermöglichen. Es kann auch in Fällen tätig werden, die strafrechtlich verjährt sind. Es bleibt jedoch ein freiwilliges, innerkirchlich geschaffenes Anerkennungssystem. Es ist kein Gericht, kein gesetzliches Entschädigungsverfahren und keine vollständig externe Aufarbeitung.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob einzelne Mitglieder der UOK guten Willens sind. Die entscheidende Frage lautet:

Würden wir dieselbe Konstruktion bei irgendeiner anderen Organisation akzeptieren, die selbst unter dem Verdacht steht, Übergriffe ermöglicht, vertuscht oder unzureichend aufgearbeitet zu haben?

Die Antwort kann nur lauten: nein.


Literaturverzeichnis

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