Das kirchliche Opferschutzverfahren in Österreich
Humanismus · Menschenrechte · Missbrauch · Recht · Sexualstrafrecht
Für Klaus, Josef, Fritz, Johannes, Bernhard, Gideon, Benedikt und viele andere.
Das kirchliche Opferschutzverfahren in Österreich beruht auf der Rahmenordnung Die Wahrheit wird euch frei machen. Es gilt österreichweit für Diözesen, Ordensgemeinschaften und andere katholische Einrichtungen. Formale Anlaufstellen sind die diözesanen Ombudsstellen. Die Unabhängige Opferschutzkommission, kurz UOK, wird erst später mit dem Fall befasst.
An wen können sich Betroffene wenden?
Betroffene können sich an jede diözesane Ombudsstelle in Österreich wenden. Sie sind nicht an ihren Wohnort, den Tatort oder die Diözese des beschuldigten Priesters gebunden. Keine Ombudsstelle darf eine Meldung allein wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ablehnen.
Das ist wichtig, wenn Betroffene jener Diözese nicht vertrauen, in deren Bereich der Missbrauch stattgefunden hat, oder dort persönliche und institutionelle Verflechtungen befürchten.
Die späteren kircheninternen Erhebungen führt grundsätzlich die Diözesankommission jener Diözese, in deren Gebiet der Vorfall stattgefunden hat. Bundesländer und Diözesen sind dabei nicht vollständig identisch.
Bei Ordenspriestern kann zusätzlich die betreffende Ordensgemeinschaft zuständig sein. Betroffene müssen diese Zuständigkeitsfragen nicht selbst klären. Die Ombudsstelle hat die Meldung aufzunehmen und intern an die verantwortlichen Stellen weiterzuleiten.
Wer kann eine Meldung machen?
Eine Meldung kann erfolgen durch:
- die betroffene Person selbst,
- Angehörige oder Vertrauenspersonen,
- Zeug:innen,
- kirchliche Mitarbeiter:innen,
- andere Personen mit konkreten Wahrnehmungen.
Auch anonyme Hinweise müssen dokumentiert werden. Weitere Erhebungen sind jedoch nur möglich, wenn ausreichend konkrete Angaben vorliegen.
Eine Vertrauensperson kann den ersten Kontakt herstellen. Das eigentliche Anerkennungsverfahren darf aber grundsätzlich nicht ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Person betrieben werden.
Der erste Kontakt
Der Erstkontakt kann telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Dabei muss noch keine vollständige Aussage abgegeben werden.
Zunächst genügt die Mitteilung, dass es um Missbrauch oder Gewalt im kirchlichen Zusammenhang geht, ob eine akute Gefährdung besteht und ob ein persönliches Gespräch gewünscht wird.
Die Beratung ist kostenlos. Ombudsstellen können Krisenhilfe, Psychotherapie und weitere Unterstützung vermitteln. Betroffene dürfen eine Vertrauens- oder Begleitperson zu den Gesprächen mitnehmen.
Das Erstgespräch
Im Erstgespräch werden typischerweise folgende Fragen behandelt:
- Wer war die beschuldigte Person?
- Wo und wann geschahen die Übergriffe?
- Wie alt war die betroffene Person?
- In welchem Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis stand sie?
- Welche Handlungen fanden statt?
- Gab es Zeug:innen, Mitwisser:innen oder frühere Meldungen?
- Welche psychischen, gesundheitlichen oder sozialen Folgen bestehen?
- Wird therapeutische oder finanzielle Unterstützung gewünscht?
Das Gespräch ist keine polizeiliche Vernehmung. Dennoch entsteht daraus die Falldokumentation, die später eine wesentliche Grundlage der Entscheidung bildet.
Betroffene dürfen Pausen verlangen, Fragen nicht beantworten, Erinnerungslücken benennen und Unterlagen nachreichen. Bei komplexen oder lange zurückliegenden Fällen können mehrere Gespräche sinnvoll sein.
Die Falldokumentation
Die Angaben werden schriftlich festgehalten und der betroffenen Person zur Bestätigung vorgelegt. Vor der Unterschrift sollte jedes Detail geprüft werden:
- Stimmen Daten und Orte?
- Wurde zwischen Erinnerung und Vermutung unterschieden?
- Sind die Folgen des Missbrauchs vollständig dargestellt?
- Wurden wichtige Begleitumstände ausgelassen?
- Wurden Aussagen relativiert oder verfälschend zusammengefasst?
Eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation sollte nicht unterschrieben werden. Später entscheidet die UOK in der Regel nach Aktenlage. Was in der Falldokumentation fehlt, kann daher auch bei der Entscheidung fehlen.
Die betroffene Person sollte eine Kopie der Dokumentation, der Einwilligungen und aller eingereichten Unterlagen verlangen.
Die Rolle einer unabhängigen Begleitung
Eine externe Begleitperson kann:
- Termine koordinieren,
- Fragen vorbereiten,
- bei Gesprächen anwesend sein,
- auf Pausen und Belastungsgrenzen achten,
- Notizen führen,
- die Falldokumentation kontrollieren,
- offene Fragen und Fristen nachverfolgen,
- die betroffene Person nach belastenden Gesprächen stabilisieren.
Die Begleitperson sollte nicht die Aussage inhaltlich gestalten, sondern dafür sorgen, dass die betroffene Person selbstbestimmt sprechen kann und ihre Angaben korrekt wiedergegeben werden.
Gerade weil die kirchlichen Stellen über mehr Erfahrung, institutionelles Wissen und Aktenzugang verfügen, besteht ein erhebliches Macht- und Informationsgefälle.
Plausibilitätsprüfung und Clearing
Die Ombudsstelle beurteilt, ob die Schilderung plausibel erscheint. Dabei geht es nicht um einen strafrechtlichen Beweis, sondern um innere Stimmigkeit, zeitliche und örtliche Einordnung sowie mögliche bestätigende Umstände.
Bei Anträgen auf finanzielle Leistungen kann zusätzlich ein psychologisches oder psychiatrisches Clearing verlangt werden. Dieses dient nicht der Behandlung, sondern der Beurteilung des Vorbringens.
Vorher sollte geklärt werden:
- Warum ist das Clearing notwendig?
- Welche Fragen werden gestellt?
- Wer erhält das Ergebnis?
- Bekommt die betroffene Person eine Kopie?
- Darf eine Begleitperson teilnehmen?
- Welche Folgen hätte eine Ablehnung?
Zustimmung zur Weiterleitung
Die Ombudsstelle benötigt grundsätzlich die Zustimmung der betroffenen Person, bevor der Fall an die Diözesankommission weitergeleitet wird.
Die betroffene Person muss wissen:
- welche Unterlagen weitergegeben werden,
- welche kirchlichen Stellen informiert werden,
- ob der Beschuldigte Stellung nehmen darf,
- welche Daten übermittelt werden,
- ob eine Meldung an staatliche Behörden erfolgen kann.
Ohne Zustimmung kann der Fall in vielen Fällen nicht weitergeführt werden. Bei akuter Gefährdung anderer Personen können jedoch Schutzpflichten bestehen.
Die Diözesankommission
Nach der geltenden Rahmenordnung muss jede österreichische Diözese eine eigene Diözesankommission einrichten. Insgesamt bestehen daher neun Diözesankommissionen – eine in jeder Diözese – sowie eine eigene Kommission für das Militärordinariat.
| Diözese | Diözesankommission |
|---|---|
| Erzdiözese Wien | Ja |
| Erzdiözese Salzburg | Ja |
| Diözese St. Pölten | Ja |
| Diözese Linz | Ja |
| Diözese Graz-Seckau | Ja |
| Diözese Gurk | Ja |
| Diözese Innsbruck | Ja |
| Diözese Feldkirch | Ja |
| Diözese Eisenstadt | Ja |
| Militärordinariat Österreich | Eigene Kommission |
Diese Kommissionen bilden das Herzstück des kirchlichen Aufarbeitungsverfahrens. Sie führen die eigentlichen Ermittlungen durch. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Anforderung von Personal- und Archivakten,
- die Prüfung früherer Einsatzorte und Versetzungen,
- die Einholung von Stellungnahmen des beschuldigten Priesters,
- die Befragung kirchlicher Verantwortungsträger:innen,
- die Berücksichtigung staatlicher Verfahren und Urteile,
- die Bewertung des Sachverhalts,
- die Erstellung eines Votums für die Unabhängige Opferschutzkommission (UOK).
Formal sollen die Mitglieder unabhängig und weisungsfrei arbeiten.
Der entscheidende menschenrechtliche Kritikpunkt liegt jedoch nicht in der persönlichen Integrität der einzelnen Kommissionsmitglieder, sondern in der Konstruktion des gesamten Systems.
Die Mitglieder der Diözesankommission werden vom jeweiligen Diözesanbischof bestellt. Die Kommissionen werden organisatorisch von den Diözesen getragen und finanziert. Gleichzeitig untersuchen sie Vorwürfe gegen Priester, Ordensangehörige und Einrichtungen derselben Diözese sowie mögliche Versäumnisse eben jener Institution, die sie eingerichtet hat.
Damit entsteht ein fundamentaler Interessenkonflikt.
Die Diözese ist in diesen Verfahren nicht bloß Beobachterin. Sie ist regelmäßig selbst Verfahrensbeteiligte. Sie besitzt die relevanten Personalakten, entscheidet über deren Herausgabe, gibt eigene Stellungnahmen ab und muss letztlich finanzielle Anerkennungsleistungen tragen. Gleichzeitig hat sie ein erhebliches Interesse daran, ihren Ruf zu schützen, Haftungsrisiken zu begrenzen und das Vertrauen der Gläubigen nicht weiter zu erschüttern.
Aus rechtsstaatlicher Sicht gilt jedoch ein elementarer Grundsatz:
Niemand darf Richter:in in eigener Sache sein.
Genau dieses Prinzip wird hier durchbrochen.
Natürlich wird niemand behaupten, dass einzelne Mitglieder der Diözesankommissionen bewusst zugunsten der Kirche entscheiden, und darum geht es auch nicht. Menschenrechte schützen nicht nur vor tatsächlicher Befangenheit, sondern bereits vor Strukturen, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der Unabhängigkeit eines Verfahrens zu begründen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt seit Jahrzehnten nicht nur subjektive Unparteilichkeit, sondern auch objektive Unabhängigkeit. Ein Verfahren muss so ausgestaltet sein, dass berechtigte Zweifel an seiner Neutralität gar nicht erst entstehen.
Genau daran bestehen hier erhebliche Zweifel.
Aus humanistischer Sicht ist dies keine bloße Organisationsfrage, sondern eine grundlegende Menschenrechtsfrage. Humanismus bedeutet, dass jeder Mensch vor Institutionen denselben Anspruch auf Fairness, Würde und Gleichbehandlung besitzt. Wo Menschen Opfer schwerster Gewalt wurden, darf ihre Anerkennung nicht von einem Verfahren abhängen, das von jener Institution organisiert, finanziert und kontrolliert wird, deren eigenes Handeln Gegenstand der Aufarbeitung ist.
Kein demokratischer Rechtsstaat würde akzeptieren, dass ein Industriekonzern die Kommission einsetzt, welche die Gesundheitsschäden seiner eigenen Produkte beurteilt. Kein Staat würde zulassen, dass eine Behörde über Entschädigungen entscheidet, wenn sie selbst für die Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein könnte. Und niemand käme auf die Idee, ein Verfahren gegen Polizeigewalt ausschließlich durch eine vom Polizeipräsidenten eingesetzte und finanzierte Kommission untersuchen zu lassen.
Warum sollte ausgerechnet für sexuellen Missbrauch innerhalb der katholischen Kirche etwas anderes gelten?
Gerade deshalb muss der Humanismus dieser Konstruktion entschieden entgegentreten.
Nicht aus Feindschaft gegenüber der Kirche und nicht aus Misstrauen gegenüber einzelnen Mitgliedern der Kommissionen, sondern weil Humanismus den Menschen über die Institution stellt, Institutionen dürfen niemals über ihren eigenen möglichen Machtmissbrauch richten.
Die Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs ist eine staatliche und gesellschaftliche Aufgabe. Sie gehört in unabhängige, gesetzlich legitimierte und rechtsstaatlich kontrollierte Verfahren – nicht in Strukturen, die von der möglicherweise verantwortlichen Organisation selbst geschaffen wurden.
Wer Menschenrechte ernst nimmt, kann deshalb mit einem innerinstitutionellen Aufarbeitungssystem niemals zufrieden sein. Echte Unabhängigkeit beginnt dort, wo die untersuchte Organisation keinen Einfluss mehr auf Zusammensetzung, Finanzierung, Verfahrensregeln und Entscheidungsstruktur hat.
Anhörung des Beschuldigten
Der beschuldigte Priester erhält grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine vollständige Anonymität der betroffenen Person ist daher häufig nicht möglich. Das bedeutet aber nicht, dass es zu einem direkten Zusammentreffen kommen muss. Eine Konfrontation darf nicht ohne ausdrückliche und freie Zustimmung der betroffenen Person stattfinden.
Private Kontaktdaten dürfen nicht unnötig offengelegt werden. Vor der Weitergabe sollte erklärt werden, welche Teile der Aussage dem Beschuldigten bekannt gemacht werden.
Verhältnis zum Strafverfahren
Das kirchliche Verfahren ersetzt weder Polizei noch Staatsanwaltschaft. Bei konkretem Verdacht auf eine Straftat kann eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft erforderlich sein. Staatliche Ermittlungen haben Vorrang. Das kirchliche Verfahren kann währenddessen unterbrochen werden.
Betroffene sollten ausdrücklich fragen:
Wurde die Staatsanwaltschaft informiert? Falls nicht: Warum nicht?
Auch wenn eine Tat strafrechtlich verjährt ist, kann das kirchliche Anerkennungsverfahren weitergeführt werden.
Weiterleitung an die UOK
Nach den Erhebungen erstellt die Diözesankommission ein Votum. Auch die Ombudsstelle und die kirchlich verantwortliche Stelle geben Einschätzungen ab. Diese Unterlagen werden an die Unabhängige Opferschutzkommission weitergeleitet. Die betroffene Person nimmt an deren Sitzung gewöhnlich nicht teil. Die UOK entscheidet nach Aktenlage.
Sie kann empfehlen:
- eine finanzielle Anerkennungsleistung,
- die Übernahme von Therapiekosten,
- beides,
- keine Leistung.
Die Stiftung Opferschutz setzt die Empfehlung um. Die Kosten werden letztlich von der verantwortlichen Diözese oder Ordensgemeinschaft getragen.
Die finanzielle Anerkennungsleistung der Unabhängigen Opferschutzkommission (UOK) ist kein Schadenersatz und kein gerichtliches Schmerzengeld, sondern eine freiwillige Anerkennungsleistung der katholischen Kirche für Betroffene von sexuellem Missbrauch sowie schweren körperlichen oder psychischen Übergriffen im kirchlichen Verantwortungsbereich.
Wesentliche Merkmale:
- Symbolische Anerkennung des erlittenen Unrechts und der Verantwortung der Kirche.
- Keine gerichtliche Entscheidung und kein Schuldeingeständnis im zivilrechtlichen Sinn.
- Keine Verzichtserklärung: Wer die Anerkennungsleistung annimmt, kann dennoch Strafanzeige erstatten oder zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Auch eine Schweigepflicht entsteht dadurch nicht.
Nach den Grundsätzen der UOK orientieren sich die Anerkennungsleistungen an vier Kategorien:
- 5.000 €
- 15.000 €
- 25.000 €
- über 25.000 € (in besonders schweren Fällen)
Zusätzlich können unabhängig davon Kosten für Traumatherapien übernommen werden; diese werden nicht auf die finanzielle Anerkennungsleistung angerechnet.
Bei der Bemessung berücksichtigt die UOK insbesondere:
- Art und Dauer der Übergriffe,
- Alter und besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers,
- Intensität der Gewalt,
- langfristige psychische und körperliche Folgen,
- besondere Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse,
- sonstige Umstände des Einzelfalls.
Die Entscheidung erfolgt nicht nach einem förmlichen Beweisverfahren, sondern nach einer Plausibilitätsprüfung auf Grundlage der Unterlagen aus dem Clearingverfahren und gegebenenfalls vorhandener Straf- oder Gerichtsakten. Verjährungsfristen spielen dabei keine Rolle.
Aus menschenrechtlicher Sicht ist wichtig zu unterscheiden:
- Die UOK spricht keine Entschädigung im rechtlichen Sinn zu.
- Die Leistung ist eine freiwillige Anerkennungsleistung einer kirchlichen Stiftung.
- Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höhe besteht nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen der Kommission nach ihrem internen Regelwerk.
Gerade dieser letzte Punkt wird von Jurist:innen und Menschenrechtsorganisationen kritisch diskutiert, weil Betroffene keine gerichtliche Überprüfung der Höhe der Anerkennungsleistung verlangen können und die Entscheidung letztlich außerhalb des staatlichen Rechtsschutzsystems erfolgt.
Kein regulärer Rechtsmittelweg
Die UOK ist also weder Gericht noch Verwaltungsbehörde. Daher bestehen nicht dieselben Verfahrensrechte wie vor einem staatlichen Gericht.
Es gibt insbesondere keinen regulären gesetzlichen Instanzenzug. Bei neuen Beweismitteln, Aktenfehlern, unvollständigen Darstellungen oder anderen Verfahrensmängeln kann eine neuerliche Befassung verlangt werden. Ein Anspruch auf ein förmliches Rechtsmittel besteht jedoch nicht in vergleichbarer Weise.
Eine negative Entscheidung hindert grundsätzlich weder eine Strafanzeige noch zivilrechtliche Schritte. Eine Zahlung sollte nicht mit einem Verzicht auf weitere Ansprüche verbunden werden, ohne dass dies zuvor unabhängig rechtlich geprüft wurde.
Ist die UOK tatsächlich unabhängig?
Die Bezeichnung Unabhängige Opferschutzkommission vermittelt den Eindruck einer Institution außerhalb der Kirche. Tatsächlich wurde sie jedoch von der Kirche eingerichtet. Das gesamte Verfahren beruht auf kirchlich beschlossenen Regeln, wird kirchlich organisiert und letztlich kirchlich finanziert.
Es wäre ungenau, den einzelnen ehrenamtlichen Mitgliedern pauschal eine persönliche Loyalitätspflicht gegenüber einem kirchlichen Dienstherrn zu unterstellen. Sie werden offiziell als unabhängig und weisungsfrei bezeichnet. Das Problem liegt tiefer: Unabhängigkeit bedeutet nicht nur, keine unmittelbaren Weisungen zu erhalten. Sie erfordert auch institutionelle Distanz.
Die Kirche ist in diesem Verfahren nicht bloß Geldgeberin. Sie ist jene Organisation,
- in deren Strukturen die Übergriffe geschahen,
- deren Funktionsträger Täter möglicherweise deckten oder versetzten,
- die wesentliche Akten besitzt,
- deren Ruf betroffen ist,
- die finanziell für Anerkennungsleistungen einstehen muss.
Trotzdem bestimmt sie den Verfahrensrahmen, richtet die Stellen ein und finanziert das System. Damit entsteht zumindest der objektive Eindruck eines erheblichen Interessenkonflikts.
Dass mir in einer Anhörung bei Frau Klasnic einmal das Wort „Täterschutzkommission“ herausgerutscht ist, war deshalb mehr als ein bloßer Versprecher. Es brachte die Sorge auf den Punkt, dass ein innerkirchlicher Opferschutz jederzeit in institutionellen Selbstschutz umschlagen kann.
Damit ist nicht behauptet, dass jedes Mitglied der UOK Täter schützen will oder Entscheidungen bewusst manipuliert werden. Die Kritik richtet sich gegen die Konstruktion, nicht pauschal gegen einzelne Personen.
Eine Kommission wird nicht dadurch unabhängig, dass die Kirche sie so nennt. Entscheidend ist:
- Wer setzt sie ein?
- Wer bestimmt die Regeln?
- Wer kontrolliert die Akten?
- Wer finanziert das Verfahren?
- Wer trägt die Folgen der Entscheidung?
- Wem gegenüber besteht rechtliche Verantwortung?
Darf die Täterorganisation selbst über Anerkennung entscheiden?
Die Grundfrage lautet: Wie kann jene Organisation, in deren Verantwortungsbereich der Missbrauch stattfand, gleichzeitig das Verfahren organisieren, in dem dieser Missbrauch bewertet wird?
Bei einem Industriekonzern würde man eine solche Konstruktion nicht akzeptieren. Verursachte ein Unternehmen über Jahrzehnte Gesundheitsschäden, dürfte es nicht allein eine unabhängige Kommission einsetzen, die die Geschädigten anhört, deren Glaubwürdigkeit bewertet und freiwillige Zahlungen festsetzt. Auch ein staatlicher Heimträger dürfte nicht allein darüber entscheiden, welche Opfer seiner Einrichtungen glaubwürdig sind und welche Anerkennung ihnen zusteht.
Der Konstruktionsfehler lässt sich durch einen Vergleich mit organisierter Kriminalität veranschaulichen. Dieser Vergleich ist keine Gleichsetzung der katholischen Kirche mit einer kriminellen Vereinigung, sondern eine Organisationsanalogie:
Man stelle sich vor, eine mafiöse Organisation würde nach zahlreichen bekannt gewordenen Gewalttaten eine eigene Opferkommission gründen. Sie würde die Infrastruktur bereitstellen, die Regeln bestimmen, einen großen Teil der Akten besitzen und die empfohlenen Zahlungen finanzieren. Die Betroffenen müssten ihre Geschichte innerhalb dieses Systems vortragen. Am Ende würde eine von dieser Organisation eingerichtete Kommission über freiwillige Leistungen entscheiden – ohne öffentliches Verfahren und ohne regulären Rechtsmittelweg.
Niemand würde dieses Modell als hinreichend unabhängige Aufarbeitung akzeptieren. Man würde darauf bestehen, dass externe Ermittlungsbehörden, Gerichte und gesetzlich eingerichtete Entschädigungsstellen tätig werden.
Absurd? Katholisch…
Der Vergleich verdeutlicht ein elementares rechtsstaatliches Prinzip:
Niemand darf Richter:in in eigener Sache sein.
Die Kirche ist formal nicht selbst die UOK. Dennoch bleiben Ombudsstellen, Diözesankommissionen, UOK und Stiftung Opferschutz Bestandteile eines von der Kirche geschaffenen und finanzierten Systems. Die Organisation, deren Verantwortung geprüft wird, bleibt damit Herrin des Verfahrensrahmens.
Was wirkliche Unabhängigkeit erfordern würde
Ein glaubwürdiges System müsste außerhalb der Kirche angesiedelt sein. Erforderlich wären:
- eine gesetzliche Grundlage,
- eine staatlich oder parlamentarisch eingerichtete Kommission,
- verpflichtender Zugang zu kirchlichen Akten,
- unabhängige psychosoziale und juristische Begleitung,
- klar geregelte Beteiligungsrechte,
- nachvollziehbare Entscheidungskriterien,
- schriftlich begründete Entscheidungen,
- ein wirksamer Rechtsmittel- oder Überprüfungsmechanismus.
Die Kirche müsste weiterhin finanziell für die Folgen einstehen. Sie dürfte aber nicht darüber bestimmen, durch wen und nach welchen Regeln ihre eigene Verantwortung bewertet wird. Die Finanzierung einer Entschädigung ist etwas anderes als die Kontrolle über das Verfahren.
Schlussfolgerung
Das kirchliche Opferschutzverfahren kann einzelnen Betroffenen therapeutische und finanzielle Unterstützung ermöglichen. Es kann auch in Fällen tätig werden, die strafrechtlich verjährt sind. Es bleibt jedoch ein freiwilliges, innerkirchlich geschaffenes Anerkennungssystem. Es ist kein Gericht, kein gesetzliches Entschädigungsverfahren und keine vollständig externe Aufarbeitung.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob einzelne Mitglieder der UOK guten Willens sind. Die entscheidende Frage lautet:
Würden wir dieselbe Konstruktion bei irgendeiner anderen Organisation akzeptieren, die selbst unter dem Verdacht steht, Übergriffe ermöglicht, vertuscht oder unzureichend aufgearbeitet zu haben?
Die Antwort kann nur lauten: nein.
Literaturverzeichnis
Kirchliche Rechtsquellen und Verfahrensdokumente
Katholische Kirche in Österreich. (2021). Die Wahrheit wird euch frei machen: Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zum Umgang mit Missbrauch und Gewalt (3. Aufl.).
https://www.ombudsstellen.at/rahmenordnung
Ombudsstellen der Katholischen Kirche in Österreich. (o. D.). Ombudsstellen der katholischen Kirche in Österreich.
https://www.ombudsstellen.at/
Ombudsstellen der Katholischen Kirche in Österreich. (o. D.). Unabhängige Opferschutzkommission.
https://www.ombudsstellen.at/opferschutzkommission
Österreichische Bischofskonferenz. (2021). „Rahmenordnung“ gegen Missbrauch: Stand 2021.
https://www.bischofskonferenz.at/behelfehandreichungen/rahmenordnung-gegen-missbrauch-stand-2021
Stiftung Opferschutz der katholischen Kirche in Österreich. (o. D.). Stiftung Opferschutz.
https://www.stiftung-opferschutz.at/
Österreichische und europäische Rechtsquellen
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der geltenden Fassung.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7. Juni 2016.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT
Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1958_210_0/1958_210_0.pdf
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. Nr. 591/1978.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1978_591_0/1978_591_0.pdf
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der geltenden Fassung.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296
Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 in der geltenden Fassung.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002326
Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_7_0/1993_7_0.pdf
United Nations. (1948). Universal declaration of human rights.
https://www.un.org/en/about-us/universal-declaration-of-human-rights
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
De Cubber v. Belgium, Application No. 9186/80, European Court of Human Rights (1984).
https://hudoc.echr.coe.int/
Findlay v. United Kingdom, Application No. 22107/93, European Court of Human Rights (1997).
https://hudoc.echr.coe.int/
Hauschildt v. Denmark, Application No. 10486/83, European Court of Human Rights (1989).
https://hudoc.echr.coe.int/
J. L. v. Italy, Application No. 5671/16, European Court of Human Rights (2021).
https://hudoc.echr.coe.int/
Kyprianou v. Cyprus, Application No. 73797/01, European Court of Human Rights, Grand Chamber (2005).
https://hudoc.echr.coe.int/
Micallef v. Malta, Application No. 17056/06, European Court of Human Rights, Grand Chamber (2009).
https://hudoc.echr.coe.int/
O’Keeffe v. Ireland, Application No. 35810/09, European Court of Human Rights, Grand Chamber (2014).
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140235
Piersack v. Belgium, Application No. 8692/79, European Court of Human Rights (1982).
https://hudoc.echr.coe.int/
X and Others v. Bulgaria, Application No. 22457/16, European Court of Human Rights, Grand Chamber (2021).
https://hudoc.echr.coe.int/
Dokumente des Europarates
Council of Europe. (2007). Convention on the protection of children against sexual exploitation and sexual abuse (CETS No. 201).
https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=201
Council of Europe. (2010). Guidelines of the Committee of Ministers of the Council of Europe on child-friendly justice.
https://rm.coe.int/16804b2cf3
Council of Europe. (2010). Recommendation CM/Rec(2010)12 of the Committee of Ministers to member states on judges: Independence, efficiency and responsibilities.
https://search.coe.int/cm?i=09000016805afb78
Council of Europe. (2011). Convention on preventing and combating violence against women and domestic violence (CETS No. 210).
https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=210
European Commission for Democracy Through Law. (2016). Rule of law checklist (CDL-AD(2016)007). Council of Europe.
https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-AD%282016%29007-e
Dokumente der Vereinten Nationen
Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights. (2001). Training manual on human rights monitoring (Professional Training Series No. 7).
https://www.ohchr.org/sites/default/files/Documents/Publications/training7Introen.pdf
United Nations. (1985). Basic principles on the independence of the judiciary.
https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/basic-principles-independence-judiciary
United Nations Committee Against Torture. (2014). Concluding observations on the initial report of the Holy See (CAT/C/VAT/CO/1).
https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CAT%2FC%2FVAT%2FCO%2F1&Lang=en
United Nations Committee on the Rights of the Child. (2014). Concluding observations on the second periodic report of the Holy See (CRC/C/VAT/CO/2).
https://tbinternet.ohchr.org/treaties/crc/shared%20documents/vat/crc_c_vat_co_2_16302_e.pdf
United Nations Human Rights Council. (o. D.). Special Rapporteur on the independence of judges and lawyers.
https://www.ohchr.org/en/special-procedures/sr-independence-of-judges-and-lawyers
Wissenschaftliche Literatur
Alexy, R. (1985). Theorie der Grundrechte. Suhrkamp.
Daly, K. (2014). Redressing institutional abuse of children. Palgrave Macmillan.
https://doi.org/10.1057/9781137414359
Doyle, T. P., Sipe, A. W. R., & Wall, P. J. (2006). Sex, priests, and secret codes: The Catholic Church’s 2,000-year paper trail of sexual abuse. Volt Press.
Hamilton, M. A. (2008). Justice denied: What America must do to protect its children. Cambridge University Press.
https://doi.org/10.1017/CBO9780511509926
Isely, P. J., Isely, P., Freiburger, J., & McMackin, R. (2008). In their own voices: A qualitative study of men abused as children by Catholic clergy. Journal of Child Sexual Abuse, 17(3–4), 201–215.
https://doi.org/10.1080/10538710802329668
John Jay College of Criminal Justice. (2004). The nature and scope of sexual abuse of minors by Catholic priests and deacons in the United States, 1950–2002. United States Conference of Catholic Bishops.
https://www.usccb.org/sites/default/files/issues-and-action/child-and-youth-protection/upload/The-Nature-and-Scope-of-Sexual-Abuse-of-Minors-by-Catholic-Priests-and-Deacons-in-the-United-States-1950-2002.pdf
John Jay College of Criminal Justice. (2011). The causes and context of sexual abuse of minors by Catholic priests in the United States, 1950–2010. United States Conference of Catholic Bishops.
https://www.usccb.org/sites/default/files/issues-and-action/child-and-youth-protection/upload/The-Causes-and-Context-of-Sexual-Abuse-of-Minors-by-Catholic-Priests-in-the-United-States-1950-2010.pdf
Nowak, M. (2019). Menschenrechte: Eine Antwort auf die wachsende globale Ungleichheit. Brandstätter.
Peters, A. (Hrsg.). (2022). The Cambridge handbook of new human rights: Recognition, novelty, rhetoric. Cambridge University Press.
https://doi.org/10.1017/9781108676106
Terry, K. J. (2015). Child sexual abuse within the Catholic Church: A review of global perspectives. International Journal of Comparative and Applied Criminal Justice, 39(2), 139–154.
https://doi.org/10.1080/01924036.2015.1012703
Aufarbeitungskommissionen und Untersuchungsberichte
Commission indépendante sur les abus sexuels dans l’Église. (2021). Les violences sexuelles dans l’Église catholique: France, 1950–2020.
https://www.ciase.fr/rapport-final/
Independent Inquiry into Child Sexual Abuse. (2020). The Roman Catholic Church: Investigation report.
https://www.iicsa.org.uk/reports-recommendations/publications/investigation/roman-catholic-church.html
Royal Commission into Institutional Responses to Child Sexual Abuse. (2017). Final report.
https://www.childabuseroyalcommission.gov.au/final-report
Unabhängige Opferschutzanwaltschaft. (o. D.). Unabhängige Opferschutzkommission.
https://www.ombudsstellen.at/opferschutzkommission
Österreichische Institutionen und Fachstellen
Ludwig Boltzmann Institut für Grund- und Menschenrechte. (o. D.). Publikationen.
https://gmr.lbg.ac.at/publikationen/
Volksanwaltschaft. (o. D.). Berichte und Prüfergebnisse.
https://volksanwaltschaft.gv.at/berichte-und-pruefergebnisse
Weisser Ring. (o. D.). Opferhilfe und Prozessbegleitung.
https://www.weisser-ring.at/